Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), wird wie folgt geändert:

 

1.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

 

a)

Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

 

b)

Im neuen Satz 6 werden die Worte, "Satz 4 gilt" durch die Worte, "Die Sätze 4 und 5 gelten" ersetzt.

 

2.

§ 10b wird wie folgt geändert:

 

a)

In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 40 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 20 450 Euro, abziehbar.

 

b)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600 000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 307 000 Euro, neben den als Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden. 2Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.

 

3.

§ 52 wird wie folgt geändert:

 

a)

In Absatz 16 wird nach Satz 10 folgender Satz eingefügt:

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.

 

b)

Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a eingefügt:

(24a) 1§ 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.

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