Leitsatz
1. In dem Festellungsbescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist beim Vorhandensein mehrerer Steuerschuldner darüber zu entscheiden, welche Steuerschuldner von den für die Steuerfestsetzung zuständigen FÄ in Anspruch zu nehmen sind.
2. Ist nach der im Feststellungsbescheid getroffenen Auswahlentscheidung nur ein Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, bedarf es im Hinblick auf in Betracht kommende andere Steuerschuldner über die gesonderte Feststellung hinaus keiner einheitlichen Feststellung.
Normenkette
§ 17 Abs. 2 GrEStG , § 17 Abs. 3 GrEStG , § 179 Abs. 2 Satz 2 AO
Sachverhalt
Der Kläger übertrug 1992 alle Anteile an einer GmbH mit Grundbesitz in den Bezirken mehrerer Finanzämter auf eine andere GmbH (GmbH II), deren alleiniger Gesellschafter er ebenfalls war. Die Kosten des Vertrags sollte die GmbH II tragen. Nachdem über deren Vermögen die Gesamtvollstreckung angeordnet worden war, stellte das nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG zuständige FA mit gegenüber dem Kläger ergangenem Bescheid die Besteuerungsgrundlagen für einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG gesondert fest.
Einspruch, Klage und Revision, mit denen sich der Kläger u.a. gegen seine Inanspruchnahme als Steuerschuldner gewandt hatte, blieben erfolglos.
Entscheidung
Zu den nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht des jeweiligen Erbwerbsvorgangs dem Grund nach, über die als Steuerschuldner in Betracht kommenden Personen, über die nach § 8 i.V.m. den §§ 9 und (damals) 10 GrEStG anzusetzende Bemessungsgrundlage sowie über die Finanzämter, die zur Steuerfestsetzung berufen sind.
Steuerschuldner bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG steuerpflichtigen Übertragung aller Anteile sind gem. § 13 Nr. 1 GrEStG sowohl der bisherige Inhaber als auch der Erwerber der Anteile. Die (Ermessens-)entscheidung über die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Steuerschuldners hat das FA bereits in dem Feststellungsbescheid zu treffen. Dies folgt u.a. daraus, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht auf den einzelnen Grunderwerbsteuerfall abstellt, sondern auf den Rechtsvorgang (hier den Erwerb aller Anteile).
Das Ermessen ist im Streitfall fehlerfrei ausgeübt worden. Ist über das Vermögen des im Innenverhältnis Verpflichteten ein Konkurs- bzw. Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden, reicht bereits dieser Umstand aus, nur den anderen Gesamtschuldner zur Steuer heranzuziehen.
Hinweis
Gem. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO wird die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. § 17 GrEStG ordnet die einheitliche Feststellung nicht gesetzlich an. Infolgedessen ist eine einheitliche Feststellung nach § 17 GrEStG nur durchzuführen, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist.
Dies ist nicht der Fall, wenn nach der Ermessensentscheidung des für die gesonderte Feststellung zuständigen FA nur eine Person als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden soll.
Die Prüfung etwaiger Aufrechnungsmöglichkeiten mit Steuererstattungsansprüchen des Steuerschuldners obliegt den für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzämtern. Nur diesen gegenüber kann auch der jeweils in Anspruch genommene Steuerschuldner seinerseits aufrechnen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 31.3.2004, II R 54/01