In der Praxis ist der Fall anzutreffen, dass der Unternehmer-Ehegatte den Betrieb aufgibt, veräußert oder verlegt, bevor die Herstellungskosten, die auf den Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten – also den wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivierten Aufwandsverteilungsposten – entfallen, vollständig abgeschrieben worden sind. Außerdem ist der Fall denkbar, dass der Nichtunternehmer-Ehegatte dem Unternehmer-Ehegatten die Nutzungsmöglichkeit vorzeitig entzieht.

Der BFH[1] hat ausdrücklich klargestellt, dass der aktivierte Aufwandsverteilungsposten nicht einem Wirtschaftsgut entspricht, sondern nur technisch zur Aufwandsverteilung dient. In dem Posten können sich deshalb auch keine stillen Reserven oder Lasten verbergen, denn diese könnten nur einem wirtschaftlichen Eigentümer zustehen. Zu einer Gewinnrealisierung kommt es bei Beendigung der Nutzung nicht, weder ist der Restbuchwert gewinnmindernd abzuschreiben noch sind stille Reserven aufzudecken, die auf den zivilrechtlichen Gebäudemiteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten entfallen. Der BFH[2] sieht eine andere Lösung vor: Der verbleibende noch nicht abgeschriebene Restbetrag der Aufwendungen wird erfolgsneutral ausgebucht und gleichzeitig nach den Regeln des Drittaufwands dem Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zugerechnet. So ist sichergestellt, dass der Betrag nicht verfällt, soweit der Eigentümer-Ehegatte mit dem Wirtschaftsgut künftig selbst Einkünfte erzielt.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer-Ehegatte gibt seinen Betrieb auf

A ist als Arzt freiberuflich tätig. Er hat 2017 auf dem Grundstück seiner Ehefrau B mit eigenen Mitteln und Zustimmung seiner Ehefrau ein Praxisgebäude errichtet. Die Herstellungskosten von 400.000 EUR wurden als Aufwandsverteilungsposten aktiviert und mit 2 % abgeschrieben. Der Buchwert des Praxisgebäudes beträgt zum 31.12.2022 (400.000 EUR ./. AfA von 6 × 2 % von 400.000 EUR =) 352.000 EUR. A gibt seine Praxis zum 31.12.2022 auf. Der gemeine Wert des Praxisgebäudes beträgt zu diesem Zeitpunkt 420.000 EUR. Das Gebäude wird von B ab 2021 fremd vermietet.

Vorliegend wird die betriebliche Nutzung beendet, bevor die Aufwendungen von A vollständig abgezogen worden sind. Für eine Versteuerung von stillen Reserven fehlt es aber an einem Gewinnrealisierungstatbestand. Der verbleibende Betrag (Buchwert von 352.000 EUR) geht aber nicht unter, vielmehr ist er der nicht unternehmerisch tätigen Eigentümerin des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen.

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