Ein Unternehmer kann ein Gebäude, das er teilweise unternehmerisch nutzt, insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich (sog. Privatvermögen) zuordnen. Er kann es aber auch teilweise oder insgesamt seinem unternehmerischen Bereich (sog. Unternehmensvermögen) zuordnen.[1] Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für Ehegattengemeinschaften. Zu beachten ist, dass die Zuordnungsentscheidung zeitnah zu dokumentieren ist. Zeitnah ist die gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31.7. des Folgejahres, bis Veranlagungszeitraum 2017: 31.5. des Folgejahres) erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss. Bis spätestens zum 31.7. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres kann auch eine im USt-Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.[2]

Soweit ein Gemeinschafter (bei einer Ehegattengemeinschaft der Unternehmer-Ehegatte), der nach den vorstehenden Grundsätzen für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, Miteigentum an einem Gegenstand erwirbt, steht ihm dieses Wahlrecht nur bezogen auf seinen Miteigentumsanteil zu. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, seinen Miteigentumsanteil insgesamt, teilweise (im Umfang der unternehmerischen Nutzung) oder gar nicht seinem Unternehmen zuzuordnen.[3]

Voraussetzung für die Zuordnung eines Miteigentumsanteils zum Unternehmensvermögen ist jedoch, dass der Miteigentumsanteil zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird.[4] Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist das Verhältnis der gesamten Wohn- und Nutzfläche zu der unternehmerisch genutzten Fläche maßgebend.[5] Seine Zuordnungsentscheidung trifft der Unternehmer insbesondere, indem er zu einem bestimmten Prozentsatz den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt.[6]

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