Leitsatz

Begründen sich außergewöhnliche Belastungen bei getrennter Veranlagung aus der Unterhaltspflicht eines Ehegatten, ist die zumutbare Belastung nur aus seinen Einkünften zu errechnen.

 

Sachverhalt

Weil die eigenen Einkünfte einer pflegebedürftigen Frau aus Baden-Württemberg nicht ausreichten um ihren Heimaufenthalt zu bezahlen, gelangte der Sohn in die Unterhaltspflicht. Im Rahmen einer getrennten Veranlagung beantragte er den Abzug der getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Das Finanzamt erkannte die Kosten zwar an, legte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung jedoch die Summe der Gesamtbeträge der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde. Ergebnis: Die Aufwendungen wirkten sich nur teilweise steuermindernd aus. Daraufhin beantragte der Sohn die Berechnung der zumutbaren Belastung lediglich auf Grundlage seiner persönlichen Einkünfte. Begründung: Seine getrennt veranlagte Ehefrau sei nicht von der Unterhaltspflicht berührt.

 

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg wies das Finanzamt in seine Schranken. Die Richter waren der Auffassung, dass die Einkünfte der getrennt veranlagten Ehefrau bei der Berechnung außer Betracht bleiben müssen. Dies ergebe sich aus der Maßgabe, dass Steuerermäßigungen grundsätzlich personenbezogen zu ermitteln seien. Selbst getragene Aufwendungen sind nach Ansicht des Gerichts bei dem Ehegatten steuermindernd zu berücksichtigen, der diese wirtschaftlich getragen hat.

Keinen Widerspruch sahen die Richter im Wortlaut des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach außergewöhnliche Belastungen bei der getrennten Veranlagung jeweils zur Hälfte in Höhe des Betrags abgezogen werden, der sich bei einer Zusammenveranlagung ergeben würde. Aus dieser Norm lasse sich nicht schließen, dass die zumutbare Belastung ehebezogen zu ermitteln sei.

 

Hinweis

Das Finanzamt hat Revision eingelegt (III R 20/08).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2007, 6 K 83/07

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