Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind (Pflicht) in der Handelsbilanz u. a. Rückstellungen für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche[1] zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.[2] Diese Rückstellung darf nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.[3]

2.1 Die Kosten sind inkl. der Kostensteigerungen anzusetzen

Bei den Gewährleistungsverpflichtungen handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten, die durch eine gesetzliche Verpflichtung entstehen.[1] Diese Rückstellungen sind in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.[2] Da der genaue Betrag bei Bildung der Rückstellung nicht bekannt ist, wird ein Betrag angesetzt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nötig ist.[3] Hierbei sind jedoch künftige Preis- und Kostensteigerungen in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen.

2.2 Eine Abzinsung ist erforderlich

Langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit am Bilanzstichtag von mehr als einem Jahr) sind mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.[1]

 
Praxis-Tipp

Zinssätze liefert die Deutsche Bundesbank

Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die Zinssätze eingesehen werden[2]

 
So buchen Sie richtig

Diese Konten müssen in der Finanzbuchhaltung angelegt sein

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
4790 Aufwand für Gewährleistung   0974 Rückstellung für Gewährleistung  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
6790 Aufwand für Gewährleistung   3090 Rückstellung für Gewährleistung  

2.3 Eine passive Rückstellung für latente Steuern kommt nicht infrage

Mit dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die umgekehrte Maßgeblichkeit[1] entfallen. Durch den unterschiedlichen Ansatz der Werte in der Handels- und Steuerbilanz hat der Ansatz latenter Steuern an Bedeutung gewonnen. Handelsrechtlich

  • muss eine passive Rückstellung (Pflicht)[2],
  • kann eine aktive Rückstellung (Wahlrecht)[3]

für latente Steuern gebildet werden.

Ist aber der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende steuerliche Wert, so ist der Wert der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend. Dies gilt auch für Gewährleistungsrückstellungen. Hierdurch kommt es zur Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanzwerten. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung der Rückstellung für latente Steuern.[4]

 
Wichtig

Latente Steuer nur für große und mittelgroße Gesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Bildung einer Rückstellung für latente Steuern generell befreit.[5]

2.4 Wahlrecht für eine aktive Rückstellung für latente Steuern

Wird in der Handelsbilanz zulässigerweise ein höherer Wert ausgewiesen als in der Steuerbilanz, kann (Wahlrecht) der Kaufmann eine Rückstellung für latente Steuern bilden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Passivposten ist in der Steuerbilanz niedriger als in der Handelsbilanz.

In diesem Fall kann der Kaufmann in der Handelsbilanz eine aktive Rückstellung für Steuern bilden. Diese darf jedoch nicht in die Steuerbilanz übernommen werden.

Handelsbilanz:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
0983 Abgrenzung aktive latente Steuern   2200 Körperschaftsteuer  
      2208 Solidaritätszuschlag  
      4320 Gewerbesteuer  
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1950 Abgrenzung aktive latente Steuern   7600 Körperschaftsteuer  
      7608 Solidaritätszuschlag  
      7610 Gewerbesteuer  

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