Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sind (Pflicht) in der Handelsbilanz u. a. Rückstellungen für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu bilden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Diese Rückstellung darf nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
2.1 Die Kosten sind inkl. der Kostensteigerungen anzusetzen
Bei den Gewährleistungsverpflichtungen handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten, die durch eine gesetzliche Verpflichtung entstehen. Diese Rückstellungen sind in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Da der genaue Betrag bei Bildung der Rückstellung nicht bekannt ist, wird ein Betrag angesetzt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nötig ist. Hierbei sind jedoch künftige Preis- und Kostensteigerungen in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen.
2.2 Eine Abzinsung ist erforderlich
Langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit am Bilanzstichtag von mehr als einem Jahr) sind mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen.
Zinssätze liefert die Deutsche Bundesbank
Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die Zinssätze eingesehen werden
Diese Konten müssen in der Finanzbuchhaltung angelegt sein
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4790 |
Aufwand für Gewährleistung |
|
0974 |
Rückstellung für Gewährleistung |
|
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
6790 |
Aufwand für Gewährleistung |
|
3090 |
Rückstellung für Gewährleistung |
|
2.3 Eine passive Rückstellung für latente Steuern kommt nicht infrage
Mit dem Bilanzrechtmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die umgekehrte Maßgeblichkeit entfallen. Durch den unterschiedlichen Ansatz der Werte in der Handels- und Steuerbilanz hat der Ansatz latenter Steuern an Bedeutung gewonnen. Handelsrechtlich
- muss eine passive Rückstellung (Pflicht),
- kann eine aktive Rückstellung (Wahlrecht)
für latente Steuern gebildet werden.
Ist aber der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende steuerliche Wert, so ist der Wert der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend. Dies gilt auch für Gewährleistungsrückstellungen. Hierdurch kommt es zur Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanzwerten. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung der Rückstellung für latente Steuern.
Latente Steuer nur für große und mittelgroße Gesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Bildung einer Rückstellung für latente Steuern generell befreit.
2.4 Wahlrecht für eine aktive Rückstellung für latente Steuern
Wird in der Handelsbilanz zulässigerweise ein höherer Wert ausgewiesen als in der Steuerbilanz, kann (Wahlrecht) der Kaufmann eine Rückstellung für latente Steuern bilden.
Ein Passivposten ist in der Steuerbilanz niedriger als in der Handelsbilanz.
In diesem Fall kann der Kaufmann in der Handelsbilanz eine aktive Rückstellung für Steuern bilden. Diese darf jedoch nicht in die Steuerbilanz übernommen werden.
Handelsbilanz:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
0983 |
Abgrenzung aktive latente Steuern |
|
2200 |
Körperschaftsteuer |
|
|
|
|
2208 |
Solidaritätszuschlag |
|
|
|
|
4320 |
Gewerbesteuer |
|
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1950 |
Abgrenzung aktive latente Steuern |
|
7600 |
Körperschaftsteuer |
|
|
|
|
7608 |
Solidaritätszuschlag |
|
|
|
|
7610 |
Gewerbesteuer |
|