Leitsatz
Die Finanzverwaltung akzeptiert bei Unternehmen, die latent mit der Inanspruchnahme aus Gewährleistungsverpflichtungen rechnen müssen, ohne weiteren Nachweis eine Pauschalrückstellung in Höhe von 0,5 % des garantiebehafteten Jahresumsatzes.
Höhere Rückstellungssätze werden von der Verwaltung nur anerkannt, sofern diese sich aus den eigenen Erfahrungswerten des Unternehmens ableiten lassen. Im begründeten Einzelfall darf allerdings der Satz von 0,5 % auch ohne eigene Erfahrungswerte überschritten werden.
Sachverhalt
Ein noch junges Bauunternehmen ohne eigene betriebliche Erfahrungswerte bildete in seiner Steuerbilanz eine Pauschalrückstellung für Gewährleistungen in Höhe von 2 % des garantiebehafteten Umsatzes. Die Höhe der Rückstellung wurde damit begründet, dass das Unternehmen im fraglichen Zeitraum ausschließlich im Rahmen von fünf Großaufträgen tätig geworden sei. Diese Großaufträge würden ein vergleichsweise höheres Gewährleistungsrisiko mit sich bringen. Das Finanzamt lehnte die Rückstellung in dieser Höhe ab und ließ lediglich den allgemeinen Erfahrungssatz von 0,5 % zu.
Entscheidung
Das FG erhöhte die Pauschalrückstellung auf 1 %. In der Urteilsbegründung wird zum Ausdruck gebracht, dass es in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig ist, auch ohne eigene betriebliche Erfahrungswerte eine Rückstellung von mehr als 0,5 % des garantiebehafteten Umsatzes zu bilden. Voraussetzung ist allerdings eine überzeugende Begründung für die Höhe des anzusetzenden Werts. Die im Urteilsfall vom Unternehmen vorgetragenen Gründe reichten offensichtlich nicht aus, um den Satz von 2 % zu rechtfertigen, waren jedoch überzeugend genug um 1 % als zutreffend zu erachten.
Hinweis
Das Urteil stellt sicherlich einen Sonderfall dar, weil das FG ohne eigene Erfahrungswerte des Unternehmens ein Wert von mehr als 0,5 % akzeptiert hat. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies allerdings nur einen kurzfristigen Erfolg, denn spätestens nach drei bis vier Jahren wird das Finanzamt verlangen, dass nun die betrieblichen Erfahrungen der Rückstellungsbildung zugrunde gelegt werden. Allen betroffenen Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, sich bei der Bildung der pauschalen Rückstellung für Gewährleistung nicht ohne Weiteres mit bescheidenen 0,5 % des garantiebehafteten Umsatzes des letzten Wirtschaftsjahres zufrieden zu geben. Bei genauer Betrachtung der tatsächlich anfallenden Kosten zur Erledigung von Gewährleistungsansprüchen ist so manchem Unternehmer erst bewusst geworden, welcher Aufwand in diesem Zusammenhang betrieben wird. Bei entsprechender Dokumentation der Unterlagen und Zahlen für Garantieleistungen ist auch das Finanzamt davon zu überzeugen, dass ein höherer Satz als 0,5 % angemessen ist.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004, 2 K 2190/02