Bei den Personengesellschaften ist zwischen den einzelnen Rechtsformen zu unterscheiden. Für die OHG, KG und anderen Personengesellschaften ist immer ein Gewerbebetrieb gegeben, wenn alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.

Ein Gewerbebetrieb liegt auch bei Fehlen einer gewerblichen Tätigkeit vor, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft[1] handelt.

Nehmen Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts die mögliche Option zur Körperschaftsbesteuerung wahr, sind diese Gesellschaften nach Ausübung der Option (optierende Gesellschaft) auch für das Gewerbesteuerrecht den Kapitalgesellschaften gleichgestellt.[2]

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