Da die Gewerbesteuer eine Objektsteuer ist, muss im Gegensatz zur Einkommensteuer bei mehreren Betrieben auch darauf geachtet werden, inwieweit die einzelnen Betriebe selbstständig sind oder ob es sich lediglich um einzelne Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs handelt.

Unterscheidungsgrundsätze

Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art, ist von jeweils selbstständigen Betrieben auszugehen.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Betriebe

Der Inhaber eines Schuhgeschäfts betreibt in einer Nachbargemeinde noch einen Handel mit Gebrauchtwagen. Jeder Betrieb verfügt über eigenes Personal. In diesem Fall ist von zwei Gewerbebetrieben auszugehen.

Ausnahmen können in Einzelfällen bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung vorliegen. Maßgebend ist in erster Linie die Verkehrsanschauung. Es sind dabei die gleichen Grundsätze anzuwenden wie beim Bewertungsgesetz.

Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen Art, spricht die Vermutung für einen Betrieb. Dies gilt vor allem, wenn die einzelnen Betriebe in einer politischen Gemeinde liegen. Auch in diesem Fall sind die gleichen Grundsätze anzuwenden wie beim Bewertungsgesetz.[1]

 
Praxis-Beispiel

Filialbetriebe

Der Inhaber eines Schuhgeschäfts eröffnet zwei weitere Filialen im Stadtgebiet. Bei reinen Filialbetrieben ist auf jeden Fall von einem Gewerbebetrieb auszugehen. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass die Filialen in einer politischen Gemeinde liegen.

Gleichartigkeit ist bei einem sachlichen, insbesondere wirtschaftlichen, organisatorischen oder finanziellen Zusammenhang vorhanden. Entscheidend für die Annahme eines oder mehrerer Gewerbebetriebe sind die Verkehrsanschauung sowie das Gesamtbild.

Bei Personengesellschaften bilden auch verschiedene Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Umgekehrt liegt bei verschiedenen Personengesellschaften keine Einheit vor, auch wenn die gleichen Personen beteiligt sind.

 
Praxis-Beispiel

Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Personengesellschaft

Die A+B OHG betreibt einen Baustoffhandel und ein Sägewerk. Die Betriebsergebnisse werden getrennt ermittelt und lediglich zu einer Gesamtbilanz zusammengefasst.

Trotz der Eigenständigkeit der Betriebsteile liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor.

[1] R 2.4 Abs. 1 GewStR

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