Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Ausgangswert für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der "Gewinn aus Gewerbebetrieb". Die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb erfolgt nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Als Gewinn aus Gewerbebetrieb gelten bei
- Einzelunternehmen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Personengesellschaften die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Kapitalgesellschaften und juristischen Personen das körperschaftsteuerliche Einkommen.
I. d. R. werden die einkommensteuerlichen Gewinne bzw. körperschaftsteuerlichen Einkommen mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Gewerbesteuer übereinstimmen. Eine rechtliche Bindung besteht jedoch nicht. Im Extremfall kann es vorkommen, dass z. B. eine fehlerhafte Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr geändert werden kann, gleichzeitig aber der Gewerbesteuermessbescheid noch änderbar ist und der Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Gewerbesteuer abweichend vom fehlerhaften Gewinn aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuer berechnet werden kann.
Bilanzierungswahlrechte dürfen nur einheitlich für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer einerseits und die Gewerbesteuer andererseits ausgeübt werden. Das betrifft z. B. die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird nach einkommensteuerlichen (bzw. körperschaftsteuerlichen) Vorschriften ermittelt. Dazu wird der Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bzw. Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend diesen Vorschriften angepasst. Einkommensteuerrechtliche Gewinnkorrekturen sind z. B. die Hinzurechnung der Gewerbesteueraufwendungen zzgl. Nebenleistungen.
Ebenso sind bestimmte Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig und daher hinzuzurechnen.
Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe
Unabhängig von der Rechtsform sind gewinnmindernd erfasste Gewerbesteueraufwendungen und darauf entfallende Nebenleistungen (insbesondere Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder) nicht abzugsfähig.
Einkommensteuerliche Gewinnkorrekturen
S |
GuV (Einzelunternehmen) |
H |
Aufwand |
93.000 EUR |
Erlöse |
200.000 EUR |
Gewerbesteuer |
14.000 EUR |
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Bewirtungskosten |
10.000 EUR |
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Gewinn |
83.000 EUR |
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Summe |
200.000 EUR |
Summe |
200.000 EUR |
Einkommensteuerliche Gewinnermittlung
Gewinn laut GuV |
83.000 EUR |
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+ Gewerbesteuer |
14.000 EUR |
Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. |
+ Nicht abziehbare Bewirtungskosten |
3.000 EUR |
Von den Bewirtungskosten sind 30 % nicht abziehbar und dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. |
= Gewinn |
100.000 EUR |
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Der einkommensteuerliche Gewinn beträgt 100.000 EUR. Damit beträgt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Gewerbesteuer ebenso 100.000 EUR. |
Anpassung der Handelsbilanz an bilanzsteuerrechtliche Vorschriften
Wird der Gewinn nach Handelsrecht ermittelt, ist der Handelsbilanzgewinn in einen steuerlichen Gewinn zu überführen; dies kann durch eine Überleitungsrechnung oder eine separate Steuerbilanz erfolgen. Maßgebend für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung und damit auch die Gewerbesteuerberechnung ist das an die steuerlichen Vorschriften angepasste handelsrechtliche Ergebnis.