Ein Gewerbeverlust entsteht, wenn in einem Erhebungszeitraum ein negativer Gewerbeertrag errechnet wird. Der negative Gewerbeertrag kann in den Folgejahren von positiven Gewerbeerträgen gekürzt werden.

3.1 Besonderheiten des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs

Für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug gibt es folgende Besonderheiten:

  • Im Gegensatz zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist kein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich; die Gewerbesteuer kennt nur einen Verlustvortrag.
  • Da in den Gewerbeverlust auch Hinzurechnungen und Kürzungen einfließen, stimmt der gewerbesteuerliche Verlustvortrag i. d. R. nie mit dem Verlustvortrag in der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer überein.
  • Der Gewerbeverlust aus den Vorjahren ist vor Abzug eines evtl. Freibetrags bei Ermittlung des Gewerbeertrags abzuziehen.[1] Der Freibetrag geht daher insoweit für diesen Erhebungszeitraum u. U. verloren.
  • Der Verlustabzug ist bis zu 1 Mio. EUR voll ausgleichsfähig. Darüber hinausgehende Beträge sind nur zu 60 % abzugsfähig.[2]
  • Die vortragsfähigen Verluste sind gesondert festzustellen.[3]
 
Praxis-Beispiel

Auswirkung des Verlustvortrags

Für das Gewerbe von Händler H wurde in 01 ein Gewerbeverlust von 40.000 EUR ermittelt und gesondert festgestellt. In 02 kann dieser Gewerbeverlust wie folgt abgerechnet werden:

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb 02 22.000 EUR
+ Hinzurechnungen 02 3.000 EUR
– Kürzungen 02 – 10.000 EUR
= Zwischensumme 15.000 EUR
– Maximaler Verlustabzug 02 – 15.000 EUR
= Gewerbeertrag 02 0 EUR

Obwohl durch Abzug eines Freibetrags der Gewerbeertrag 02 auf 0 EUR gelautet hätte, wird der Verlust aus dem Vorjahr i. H. v. 15.000 EUR verbraucht.

Der verbleibende Verlust wird gesondert festgestellt und "vorgetragen":

 
Gewerbeverlust 1.1.02 40.000 EUR
– Verbrauch 02 – 15.000 EUR
= Gewerbeverlust 31.12.02 25.000 EUR

3.2 Voraussetzung für den Verlustabzug

Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug ist, dass sog. "Unternehmensidentität" und "Unternehmeridentität" vorliegen. Im Einzelnen heißt das:

  • Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat, identisch ist. Maßgebend sind hierbei die Art der Betätigung, der Kunden-/Lieferantenstamm, die Arbeitnehmerschaft etc.[1]

    Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt (Einbringung, Verschmelzung), ist es ausreichend, wenn die Identität des eingebrachten Betriebs innerhalb der Gesamttätigkeit des aufnehmenden Betriebs gewahrt bleibt. D. h. wenn die Geschäftstätigkeit im Rahmen des aufnehmenden Betriebs in wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht fortgesetzt wird, ist die Unternehmensidentität gegeben.

  • Unternehmeridentität bedeutet, dass der Gewerbetreibende, der den Verlustabzug in Anspruch nehmen will, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss.[2] Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, so geht der auf ihn entfallende Verlustabzugsbetrag unter.[3]

    Bei Körperschaften muss die verlustabziehende Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch sein, die den Verlust erlitten hat.

 
Praxis-Beispiel

Untergang des Verlustabzugs bei Anteilsübertragung

An einer oHG sind G und H zu je 50 % beteiligt. Der Gewerbeverlust 01 der oHG beträgt 100.000 EUR. Zum 1.1.02 überträgt G seinen Anteil auf K.

Durch den Übertrag des oHG-Anteils von G auf K verringert sich der abzugsfähige Verlustvortrag der oHG auf 50.000 EUR. Dies entspricht dem Anteil des nunmehr nicht mehr beteiligten Gesellschafters G.

 
Praxis-Beispiel

Verlustabzug bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine oHG

Einzelunternehmer E hat in 01 einen Gewerbeverlust von 100.000 EUR erzielt. Zum 1.1.02 geht das Einzelunternehmen in die EF-oHG ein. An der EF-oHG sind E und F zu je 50 % beteiligt. In 02 beträgt die Summe aus Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzüglich Hinzurechnungen abzüglich Kürzungen, also der Gewerbeertrag, 150.000 EUR.

Auf E entfällt ein positiver Gewerbeertrag von 75.000 EUR. Nur in dieser Höhe (75.000 EUR) ist in der EF-oHG ein Verlustabzug in 02 möglich. Nur insofern trägt E einen positiven Gewerbeertrag, den er mit einem von ihm getragenen negativen Gewerbeertrag (Gewerbeverlust) der Vergangenheit verrechnen kann. Der Rest von 25.000 EUR wird auf 03 vorgetragen.

[1] R 10a.2 Satz 3 GewStR.
[2] R 10a.3 Abs. 1 Satz 3 GewStR.
[3] R 10a.3 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 GewStR.

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