Bei bilanzierenden Unternehmen gilt:

Sollte aufgrund des Jahresergebnisses eine Gewerbesteuernachzahlung zu erwarten sein, ist der voraussichtliche Nachzahlungsbetrag in einer Gewerbesteuerrückstellung bilanziell abzubilden.[1] Die Gewerbesteuerrückstellung errechnet sich aus der Differenz zwischen Gewerbesteuer(schuld) und Vorauszahlungen. Bei einer geringeren Gewerbesteuerschuld als die schon geleisteten Vorauszahlungen ist eine Forderung zu erfassen.

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