Eingetragen werden die im Rahmen des einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinns aus Gewerbebetrieb berücksichtigten Anteile am Verlust von in- und ausländischen Personengesellschaften. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus den einheitlichen Feststellungsbescheiden für die Gesellschaften. Sind in Verlustanteilen aus Mitunternehmerschaften Beträge i. S. d. § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG enthalten, ist darauf zu achten, dass diese Beträge im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie – nach Anwendung von § 8b KStG oder § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinns oder des körperschaftsteuerlichen Einkommens – im Betrag laut Zeile 34 enthalten sind.

Arbeitsgemeinschaften, deren Zweck die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags ist, gelten nicht als Gewerbebetrieb[1] und damit gewerbesteuerlich auch nicht als Personengesellschaft.

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