Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften beeinflussen Spenden (anders als bei Kapitalgesellschaften) nicht den Gewinn. Sie sind bei der Einkommensteuer der Gesellschafter abzugsfähig. Da Spenden auch bei der Gewerbesteuer abzugsfähig sind, werden sie nach § 9 Nr. 5 GewStG abgezogen, soweit sie aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet werden und den Gewinn noch nicht gemindert haben. Der Spendenabzug folgt den Regelungen in § 10b EStG. Hierzu dienen die in Zeilen 74 – 79 erforderlichen Einzelangaben.

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