Die Gewerbesteuer ist als fester Bestandteil der Finanzierung kommunaler Haushalte aus unserem Besteuerungssystem nicht mehr wegzudenken.
Der folgende Beitrag gibt auf der Basis der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2019 zu beachten sind.
Gegenüber dem Erhebungszeitraum 2018 sind folgende gesetzliche Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2019 zu beachten, dem der Bundesrat am 29.11.2019 zugestimmt hat, die jedoch (bis auf eine Ausnahme) erst ab dem Erhebungszeitraum 2020 greifen, bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 2020 aber bereits zu beachten sind.
Im Bereich der Hinzurechnungen ordnet die Neufassung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG an, dass eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) nur zur Hälfte vorzunehmen ist bei Elektrofahrzeugen, extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, welche eine Kohlendioxidemmission von höchstens 50g je gefahrenem Kilometer haben oder bei denen die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 km beträgt sowie bei Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind. Die Neuregelung ist auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen worden sind.
In § 9 Nr. 7 GewStG ist nun geregelt, dass die Kürzungsvorschrift für Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands bereits dann greift, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Auch diese gesetzliche Änderung gilt erst ab Erhebungszeitraum 2020 und ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf das EuGH-Urteil v. 20.9.2018, C-685/16 (EV), BStBl. 2019 II S. 111.
Am 12.12.2019 hatte der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung beschlossen. Dieser geänderten Gesetzesfassung hat der Bundesrat am 20.12.2019 zugestimmt. Die Umsetzung erfolgt in §§ 138d bis 138k AO. Meldepflichtig sind Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen dem 25.6.2018 und dem 1.7.2020 umgesetzt wurde. Die neuen Meldepflichten gelten ab dem 1.7.2020.