Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: Die 1-%-Regelung


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Privatnutzung Elektroauto: 1-%-Regelung

Auch bei betrieblich genutzten Elektrofahrzeugen müssen die Kosten für die Privatnutzung ermittelt und versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge gibt es diesbezüglich zwei Möglichkeiten: die sog. 1-%-Regelung sowie die Fahrtenbuchmethode. Lesen Sie hier, was es mit der 1-%-Methode auf sich hat und was es hierbei zu beachten gibt.

Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an, schreibt er die tatsächlichen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (i. d. R. 6 Jahre) ab. Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, wurde eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge geschaffen (EuGH Urteil vom 20.01.2021 - C-288/19).

Übersicht der Regelungen für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt u. a. vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.

Übersicht Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

Begünstigte Fahrzeuge

Bruttolistenpreis

Begünstigungszeitraum 


1-%-Regelung

Fahrtenbuch

bis zu 60.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2018

2019: 1 % vom halben Bruttolistenpreis

anteilige Kosten: Abschreibung, Miete, Leasingrate nur  zur Hälfte

bis zu 60.000 EUR

Anschaffung ab dem 1.1.2020 bis 31.12.2023

1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises

Abschreibung, Miete Leasingrate nur zu einem Viertel

über 60.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2024

1 % vom halben Bruttolistenpreis

Abschreibung, Miete Leasingrate nur zur Hälfte

bis zu 70.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031

1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises

Abschreibung, Miete Leasingrate nur zur Hälfte

über 70.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031

1 % vom halben Bruttolistenpreis

Abschreibung, Miete Leasingrate nur zur Hälfte

Wichtig: Private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen

Der ursprüngliche (alte) Grenzwert von 40.000 EUR hat sich in keinem Jahr ausgewirkt, weil die Erhöhung auf 60.000 EUR auf denselben Zeitpunkt erfolgt ist. Für die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen bedeutet dies Folgendes:

Bei Anschaffung ab 2020 gilt, dass die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt (sog. 0,25-%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 EUR, wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5-%-Regelung).

Bei Anschaffung ab 1.1.2024 gilt, dass die Bemessungsgrundlage (=Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis 70.000 EUR nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 70.000 EUR wird die Bemessungsgrundlage halbiert.

Übersicht der Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 wird die private Nutzung mit 1 % vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (sog. 0,5-%-Regelung), wenn das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder (alternativ)

  • die Reichweite bei Anschaffungen vor dem 1.1.2022 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
  • die Reichweite bei Anschaffungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
  • die Reichweite bei Anschaffungen nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt.