Enge Gesetzesauslegung
Die Aufzählung der Tätigkeit ist abschließend. Kommen andere Betätigungen dazu, kommt die erweiterte Kürzung insgesamt nicht in Betracht. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft auch an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligt ist. Das Halten der Kommanditbeteiligung verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot und verhindert die erweiterte Kürzung. Mit Beschluss v. 25.9.2018 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dagegen kommt die erweiterte Kürzung nicht in Betracht bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengsellschaft.
Der BFH hat mit Urteil v. 16.9.2021 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bislang wurde bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Die Finanzverwaltung hat daraufhin angeordnet, dass aus Vertrauensschutzgründen eine solche Beteili...