Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschlossen. Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen für Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch Körperschaften oder Personengesellschaften. Dabei ist der Begriff "Grundbesitz" im (gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren) bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen.
Grundstücksverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen, die "ausschließlich" eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern. Daher ist die zusätzliche Verpachtung eines fremden Grundstücks schädlich. Entsprechendes gilt bei der Veräußerung von Grundbesitz bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze.
Rampen und Rolltore sind kürzungsschädliche Betriebsvorrichtungen. Entsprechendes gilt für mitvermietete Druckluftanlagen sowie für Vorrichtungen und Anlagen innerhalb und außerhalb eines Gebäudes zum Betrieb einer Fahrzeugprüfstelle.
Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags, wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz. Übernimmt eine GmbH, in deren Gesellschaftsvermögen sich neben Grundbesitz und ggf. Kapitalvermögen auch Beteiligungen an vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögensbeteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementärhaftung in einer KG, stellt jedenfalls die Nutzung des Absicherungspotentials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.
Durch das Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021 wurde § 9 Nr. 1 Satz 3 EStG dahingehend geändert, dass Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen Tätigkeiten unschädlich sind, wenn diese im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Dies betrifft insbesondere die bislang in jedem Fall schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Zur Anwendung der gesetzlichen Änderung durch die Finanzverwaltung siehe die Erläuterungen im gleich lautenden Ländererlass v. 17.6.2022.
Wohnungsbauten i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude führen dagegen zur Versagung der erweiterten Kürzung.
Abschlusszahlungen sind bei einvernehmlicher Aufhebung eines Mietvertrags nach vorangegangenem Streit über die Ausübung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens und daher unschädlich. Die Versorgung fremder Wohnungsbauten mit Fernwärme stellt jedoch keine Betreuung von Wohnungsbauten i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 und 4 GewStG dar.
Das Merkmal der "Ausschließlichkeit" bezieht sich auf den gesamten Erhebungszeitraum. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nur während eines abgekürzten Erhebungszeitraums, müssen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung nur während dieses Zeitraums gegeben sein. Die erweiterte Kürzung ist einer Kapitalgesellschaft dann nicht zu gewähren, wenn sie im Laufe des Erhebungszeitraums ihr letztes Grundstück veräußert und sich daran eine "grundbesitzlose" Phase von mehreren Monaten anschließt. Das FG Münster sieht im bloßen Innehaben unverzinslicher Forderungen nach Veräußerung des letzten Grundstücks keine der erweiterten Kürzung entgegenstehende Tätigkeit.
Aus der Anlage von Mieterträgen erzielte Kapitalerträge sind nicht mit in die erweiterte Kürzung einzubeziehen, wohl aber außerordentliche Erträge aus der Ausbuchung einer betrieblichen Schuld.
Enge Gesetzesauslegung
Die Aufzählung der Tätigkeit ist abschließend. Kommen andere Betätigungen dazu, kommt die erweiterte Kürzung insgesamt nicht in Betracht. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft auch an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligt ist. Das Halten der Kommanditbeteiligung verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot und verhindert die erweiterte Kürzung. Mit Beschluss v. 25.9.2018 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden ...