Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags.
Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit Steuerschuldner und/oder gesetzlicher Vertreter ist und wem der Steuerbescheid zugesandt werden soll.
Zeile 10 ist maßgebend, wenn der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird, Zeile 11, wenn ein Hausgewerbe vorliegt. Zeile 14 betrifft Personengesellschaften und Körperschaften, dort ist im Einzelnen kenntlich zu machen, in welcher Rechtsform die Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft betrieben wird. In Zeile 14a ist kenntlich zu machen, ob eine Personengesellschaft nach § 1a KStG zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optiert hat und im Weiteren die Zeilen für eine Kapitalgesellschaft ausfüllt.
Die Zeilen 16/17 betreffen einen unterjährigen Rechtsformwechsel eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bzw. einer Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen, welcher hier anzuzeigen ist. In Zeile 18 ist zu kennzeichnen, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft i. S. des § 7 Abs. 5 GewStG i. V. m. § 8 Abs. 9 KStG handelt (Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgesellschaften tragen – Eigengesellschaften juristischer Personen des öffentlichen Rechts). In diesen Fällen ist die Anlage ÖHG zur Spartentrennung auszufüllen.
In Zeile 21 kann der Steuerpflichtige auf eine Anlage "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" hinweisen, in der er weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte erklären kann.
Die Zeilen 22-25 betreffen die Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach §§ 138d–138k AO. Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO verwirklicht, so ist diese in der Steuererklärung für den Erhebungszeitraum, in dem sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirkt, anzugeben. Hierzu genügt die Angabe der vom Bundeszentralamt für Steuern oder der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der EU zugeteilten Registriernummer (Zeile 22) und Offenlegungsnummer (Zeile 23). Liegen Registrier- und Offenlegungsnummer noch nicht vor, ist die Steuergestaltung in Zeile 25 durch eine kurze Bezeichnung der Steuergestaltung mitzuteilen.
In den Zeilen 26-38 geht es um Angaben zum Gewerbebetrieb.
Zeilen 26-32 betreffen die Angaben zur Betriebsstätte und sind für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags von Bedeutung. Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Werkstätten, Warenlager, Rohrleitungen, aber auch Bauausführungen oder Montagen, falls diese Tätigkeiten länger als 6 Monate dauern. Als Betriebsstätten gelten auch die Organgesellschaften und deren Betriebsstätten.
Betriebsstätte kann auch eine Ferienwohnung sein, deren Vermietung gewerblichen Charakter hat. Eine Verkaufsstelle ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist. Deshalb begründet ein Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr 4 Wochen lang auf einem Weihnachtsmarkt unterhält, keine Betriebsstätte.
Ein inländisches Geschäftsführer-Büro kann auch dann eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte einer vermeintlich im Ausland ansässigen GmbH sein, wenn es sich hierbei um das Büro einer Geschäftsbesorgungs-GmbH mit umfassenden Vollmachten handelt, die die sog. "Tagesgeschäfte" selbstständig vor Ort erledigt.
Die Aufteilung des Gewinns eines grenzüberschreitend tätigen Unternehmens auf die betroffenen Länder hängt davon ab, welchen Gewinn die ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter (im Streitfall: Rohrleitungen) als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten.
In Zeile 33 ist – sofern kein Fall der Zerlegung (bei mehreren Betriebsstätten) vorliegt – die Hebenummer/Steuernummer der zuständigen Gemeinde einzutragen.
In den Zeilen 34 und 35 ist bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen kenntlich zu machen, wann die werbende Tätigkeit begonnen (Zeile 34) bzw. beendet (Zeile 35) wurde.
Zeilen 36-38 dienen der Kenntlichmachung einer Organschaft.