Leitsatz
Erträge aus Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft an einem Wertpapier-Sondervermögen sind nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen, soweit sie auf Gewinnanteile aus Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens entfallen und damit nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 40 Abs. 2 KAGG bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben.
Normenkette
§ 8 Nr. 5 GewStG, § 8b Abs. 1 KStG, § 8a Abs. 3 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1, § 38b Abs. 5, § 40 Abs. 2, § 41 KAGG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, hielt im Streitjahr 2003 Anteilsscheine an zwei Wertpapier-Sondervermögen. Ihre Beteiligung an den einzelnen Wertpapier-Sondervermögen lag unter 10 %. Die Erträge aus den Anteilsscheinen, die sie im Streitjahr erzielte, behandelte sie nach § 40 Abs. 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG als steuerfrei.
Das FA folgte dem, rechnete jedoch die betreffenden Beträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.
Die hiergegen erhobene Klage wies das FG Düsseldorf mit Urteil vom 23.10.2008, 14 K 1079/05 G (Haufe-Index 2103379, EFG 2009, 211) ab.
Entscheidung
Der BFH hat sich dem angeschlossen: Letztlich ändere die infolge der Einschaltung des Fonds nur "vermittelte" Vereinnahmung der Dividenden nichts daran, dass es sich um solche Gewinnanteile handle, für welche § 8 Nr. 5 GewStG die gewerbeertragsteuerliche Hinzurechnung unterschiedslos anordne.
Hinweis
1. Halten Selbstständige Aktien oder entsprechende Investmentfonds im Betriebsvermögen, sind die Dividenden je nach Unternehmensform entweder ganz (§ 8b Abs. 1 KStG) oder zum Teil (§ 3 Nr. 40 EStG) steuerfrei.
2. Für die GewSt dürfen die von Aktienfonds ausgeschütteten oder thesaurierten Dividenden hingegen dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet werden. Das resultiert aus § 8 Nr. 5 (i.V.m. § 9 Nr. 2a und Nr. 7) GewStG, wonach Streubesitzdividenden der GewSt unterliegen, wenn der Anleger nicht zu mindestens 15 % an der AG beteiligt ist.
3. Strittig war bislang allerdings die Anwendung bei Aktienfonds. Da es sich hierbei um sog. Sondervermögen handelt, besitzen Anleger die Aktien nur indirekt. Aus Steuersicht sollen Fonds- und Direktanleger indessen gleich behandelt werden. Dieses Ergebnis liegt vom "Judiz" her auf der Hand. Hoffnung auf eine abweichende Lösung bot allenfalls die nicht so ganz geglückte gesetzestechnische Umsetzung in § 8 Nr. 5 GewStG und § 8b Abs. 1 KStG einerseits und § 40 Abs. 2 und § 40a Abs. 1 KAGG andererseits. Diese technischen "Klippen" wurden vom BFH aber im Weg einer recht komplexen Regelungsauslegung "gemeistert".
4. Das KAGG wurde zwischenzeitlich vom InvStG abgelöst. Es bleibt danach – § 2 Abs. 2 InvStG – aber bei der prinzipiellen Anwendung des § 8b KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG. An der vom BFH gefundenen "gleich behandelnden" Lösung ändert sich dadurch deswegen nichts.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 03.03.2010 – I R 109/08