OFD Magdeburg, Verfügung v. 15.10.2003, G 1422 - 24 - St 213

Zu Fragen der Auslegung bzw. erstmaligen Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des UntStFG im Bereich der Sparkassen und Landesbanken nehme ich wie folgt Stellung:

 

1. Erstmalige Anwendung des geänderten § 8 Nr. 5 GewStG

Die geänderte Hinzurechnungsvorschrift ist nach § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des UntStFG (§ 36 Abs. 6 GewStG 2002) erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Eine Hinzurechnung setzt nach § 8 Nr. 5 GewStG aber voraus, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb Vermögensmehrungen (z.B. Dividenden) enthalten sind, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise außer Ansatz geblieben sind. Soweit derartige Vermögensmehrungen nicht unter den Regelungsbereich des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG fallen (z.B. im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossenen Dividenden aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, bei der Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist), scheidet eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG aus.

 

2. Zufluss von Erträgen im Sinne des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG

Nach § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG ist u.a. die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Bezüge einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mittelbar über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen und bei der die mittelbare Beteiligung vermittelnden Person nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art gehört. In den genannten Fällen wird die mittelbar bezogene Dividende der unmittelbar bezogenen gleichgestellt.

 

Normenkette

GewSt § 8 Nr. 5

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