OFD Koblenz, Verfügung v. 11.8.2003, G 1422 A – 59/03

Mit Schreiben vom 30.6.2003 – IV A 2 – G 1422 – 26/03 – hat das BMF nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband zur Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG i. d. F. des UntStFG wie folgt Stellung genommen:

 

1. Erstmalige Anwendung des geänderten § 8 Nr. 5 GewStG

Die geänderte Hinzurechnungsvorschrift ist nach § 38 Abs. 4 GewStG i. d. F. des UntStFG (§ 36 Abs. 6 GewStG 2002) erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Eine Hinzurechnung setzt nach § 8 Nr. 5 GewStG aber voraus, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb Vermögensmehrungen (z. B. Dividenden) enthalten sind, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise außer Ansatz geblieben sind. Soweit derartige Vermögensmehrungen nicht unter den Regelungsbereich des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG fallen (z. B. im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossene Dividenden aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, bei der Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist), scheidet eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG aus.

 

2. Zufluss von Erträgen i. S. d. § 8b Abs. 6 S. 2 KStG

Nach § 8b Abs. 6 S. 2 KStG ist u. a. die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Bezüge einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mittelbar über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen und bei der die mittelbare Beteiligung vermittelnden Person nicht zu einem Betrieb gewerblicher Art gehört. In den genannten Fällen wird die mittelbar bezogene Dividende der unmittelbar bezogenen gleichgestellt.

Diese Gleichstellung hat zur Folge, dass beim empfangenden Betrieb gewerblicher Art die Vorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG grundsätzlich Anwendung findet. Hinsichtlich der nach § 8 Nr. 5 GewStG zu prüfenden Frage, ob an der ausschüttenden Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 10 % besteht (Anwendung § 9 Nr. 2a GewStG), ist in den in § 8b Abs. 6 S. 2 KStG genannten Fällen auf den Umfang der mittelbar über die die Beteiligung vermittelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestehenden Beteiligung abzustellen. Die Regelung des Abschn. 61 Abs. 1 S. 1 GewStR, wonach nur auf ‐unmittelbare Beteiligungen abzustellen ist, ist im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 17.5.2000 (BStBl 2001 II S. 685) überholt.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 5

GewStG § 8b Abs. 6

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?