OFD Kiel, Verfügung v. 6.1.2000, G 1421 A - St 261

Die Berechnung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs im Fall des Ausscheidens eines Personengesellschafters bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist in den Gewerbesteuer-Richtlinien nicht geregelt.

Ich bitte, hierzu die Auffassung zu vertreten, dass eine Verlustverrechnung insoweit vorzunehmen ist, als der Gewerbeertrag zeitanteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Hierbei ist auf das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft abzustellen.

Beispiel:

Die Personengesellschaft A hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1.4. bis zum 31.3. des Folgejahres. Im Wirtschaftsjahr 1991/1992 erzielt sie einen Gewerbeertrag i.H.v. 3.000 TDM.

Außerdem verfügt die Gesellschaft A über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag zum 31.12.1991 i.H.v. 4.000 TDM.

Bis zum 28.2.1992 war der Gesellschafter B an der Gesellschaft A mit einem Anteil von 90 % beteiligt. Mit Wirkung zum 28.2.1992 übertrug B seine Beteiligung schenkungsweise auf seinen Sohn.

Lösung:

Der Verlustvortrag entfällt anteilig mit der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel an dem negativen Gewerbeertrag der KG beteiligt war (vgl.Abschnitt 68 Abs. 3 Nr. 1 GewStR 1998). Eine Verlustverrechnung ist noch insoweit vorzunehmen, als der Gewerbeertrag der Gesellschaft A in 1991/1992 zeitanteilig auf den Ende Februar 1992 ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.

Würde auf den Erhebungszeitraum 1992 abgestellt, so entfielen lediglich 2/12 des anteiligen Gewerbeertrags (= 450 TDM) der Gesellschaft A auf B. In dieser Höhe könnte der zum 31.12.1991 festgestellte Verlust noch verrechnet werden, der restliche anteilige Verlust (3.150 TDM) entfiele.

Stellt man jedoch auf das abweichende Wirtschaftsjahr vom 1.4.1991 bis zum 31.3.1992 ab, so entfallen 11/12 des anteiligen Gewerbeertrags (= 2.475 TDM) auf den Ende Februar ausgeschiedenen Gesellschafter. In dieser Höhe ist der vortragsfähige Verlust noch verrechenbar. Es entfallen somit 1.125 TDM Verlustvortrag.

 

Normenkette

GewStG § 10a

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