Leitsatz
Die Berechnung der Gewerbesteuerumlage im Organkreis nach der sog. Belastungsmethode ("Stand-alone-Methode") führt jedenfalls für das Jahr 1984 nicht zur Annahme einer vGA.
Normenkette
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG , § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG a.F.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die seit Anfang 1985 (Streitjahr) mit ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co. KG (KG), im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft verbunden war. Zur Kostenabgrenzung vereinbarten die Organschaftsbeteiligten eine GewSt-Umlage nach dem sog. Belastungsverfahren (oder auch "Stand-alone-Verfahren"), die nicht nach der tatsächlichen – niedrigeren – GewSt-Belastung der KG, sondern nach jener hypothetischen – höheren – Steuerbelastung berechnet wurde, die eingetreten wäre, wenn die Klägerin selbstständig zur GewSt veranlagt worden wäre. Da keine Gewerbeertragsteuer anfiel, wurde allein Gewerbekapitalsteuer umgelegt. Die hiernach errechneten Beträge wurden im Streitjahr und in den Folgejahren jeweils bei Erstellung des Jahresabschlusses dem Verrechnungskonto der KG bei der Klägerin gutgeschrieben.
Abweichend von der Klägerin vertrat das FA die Auffassung, eine Umlage der GewSt-Belastung des Organträgers auf die Organgesellschaft dürfe nur nach dem sog. Verteilungsverfahren bis zur Höhe der tatsächlich vom Organträger gezahlten GewSt vorgenommen werden. Der darüber hinaus umgelegte Betrag sei als vGA zu behandeln.
Entscheidung
Im Gegensatz zum FG gab der BFH der Klägerin Recht. Dabei könne die hoch umstrittene Frage danach, ob im Steuerrecht die sog. Stand-alone-Methode oder aber die Belastungsmethode geboten sei, unbeantwortet bleiben. Denn so oder so komme eine der Klägerin nachteilige Entscheidung nicht in Betracht.
Im Streitjahr 1985 habe diese nämlich noch voller Vertrauen davon ausgehen dürfen, dass die Stand-alone-Methode jedenfalls zulässig sei. Das ergebe sich aus (den in den Praxis-Hinweisen, dort unter 2. zitierten) einschlägigen Verwaltungsverlautbarungen. Und dass der BGH diese Methode später – im Jahr 1992 – diese Methode für das Konzerngesellschaftsrecht verworfen habe, sei insoweit unbeachtlich: Es könne nicht "auf dem Rücken" des Steuerpflichtigen ausgetragen werden, was selbst unter Fachjuristen umstritten gewesen sei. Und es könne ihm deshalb auch nicht im Jahr 1985 angelastet werden, wenn das zuständige Bundesgericht wie hier der BGH Jahre später bessere Erkenntnisse habe.
Hinweis
1. Diesem BFH-Urteil zu der Frage, nach welcher Methode im Konzernkreis die GewSt-Umlage zu berechnen ist, wurde seit geraumer Zeit sehnlichst entgegengesehen:
Dabei stehen sich im Ausgangspunkt zwei verschiedene Umlagemethoden gegenüber: Es ist dies zum einen das sog. Verteilungsverfahren, bei welchem die effektiv vom Organträger geschuldete und abgeführte GewSt anteilig auf die Organgesellschaften und den Organträger verteilt wird. Es ist dies zum anderen das sog. Belastungsverfahren (oder auch "Stand-alone-Verfahren"). Hiernach werden der Organgesellschaft die hypothetischen Steuern belastet, die bei dieser entstanden wären, wenn sie keine Organgesellschaft, sondern als selbstständiger Gewerbesteuerpflichtiger zu behandeln wäre. Nach dem Verteilungsverfahren werden die unmittelbaren Vorteile, die sich aus der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft und der im Organkreis erfolgenden Verrechnung der Erträge mit Verlusten insgesamt ergeben, auf alle Organschaftsbeteiligten verteilt, während beim Belastungsverfahren etwaige organschaftliche Steuerminderungseffekte allein beim Organträger verbleiben.
2. Für das Zivilrecht hat der BGH das Belastungsverfahren verworfen (Urteile vom 22.10. 1992, IX ZR 244/91, DB 1993, 368; vom 1.3. 1999, II ZR 312/97, DStR 1999, 724). Dieser Weg sei nicht gangbar: Im Rahmen des zwischen den Organschaftsbeteiligten gebotenen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruchs gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB könne nicht von einer fiktiven Steuerschuld allein bei der Organgesellschaft ausgegangen werden; vielmehr sei die tatsächlich gezahlte GewSt zugrunde zu legen. Für eine rechtsgeschäftlich vereinbarte GewSt-Umlage gelte dasselbe; die Vereinbarung der Umlage nach Maßgabe des Belastungsverfahrens ziehe einen Nachteil zulasten der Organgesellschaft i.S.v. § 311 AktG nach sich, wodurch wiederum ein Schadenersatzanspruch gegen den Organträger ausgelöst werde.
3. Unbeantwortet blieb bislang, wie die Dinge für das Steuerrecht einzuschätzen waren. Die Finanzverwaltung war ursprünglich recht großzügig und ließ jede Umlagemethode zu, vorausgesetzt, es wurde an der einmal gewählten Methode festgehalten, und die Umlage wurde so bemessen, dass – mindestens im Durchschnitt mehrerer Jahre – nur die tatsächlich gezahlten Steuerbeträge umgelegt wurden (vgl. FinMin NRW, Erlass vom 14.12.1964, DB 1965, 13; OFD Frankfurt, Vfg. vom 6.11.1986, WPg. 1987, 141). In jüngster Zeit wollte sie aber ersichtlich dem BGH folgen: Sei die Wahl der Stand-alone-Methode zivilrechtlich unzulässig, ziehe sie entsprechende vGA nach sich. Denn die zivilrechtliche...