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Gewerbesteuerumlage im Organkreis

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Die Berechnung der Gewerbesteuerumlage im Organkreis nach der sog. Belastungsmethode ("Stand-alone-Methode") führt jedenfalls für das Jahr 1984 nicht zur Annahme einer vGA.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG , § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG a.F.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die seit Anfang 1985 (Streitjahr) mit ihrer Alleingesellschafterin, einer GmbH & Co. KG (KG), im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft verbunden war. Zur Kostenabgrenzung vereinbarten die Organschaftsbeteiligten eine GewSt-Umlage nach dem sog. Belastungsverfahren (oder auch "Stand-alone-Verfahren"), die nicht nach der tatsächlichen – niedrigeren – GewSt-Belastung der KG, sondern nach jener hypothetischen – höheren – Steuerbelastung berechnet wurde, die eingetreten wäre, wenn die Klägerin selbstständig zur GewSt veranlagt worden wäre. Da keine Gewerbeertragsteuer anfiel, wurde allein Gewerbekapitalsteuer umgelegt. Die hiernach errechneten Beträge wurden im Streitjahr und in den Folgejahren jeweils bei Erstellung des Jahresabschlusses dem Verrechnungskonto der KG bei der Klägerin gutgeschrieben.

Abweichend von der Klägerin vertrat das FA die Auffassung, eine Umlage der GewSt-Belastung des Organträgers auf die Organgesellschaft dürfe nur nach dem sog. Verteilungsverfahren bis zur Höhe der tatsächlich vom Organträger gezahlten GewSt vorgenommen werden. Der darüber hinaus umgelegte Betrag sei als vGA zu behandeln.

 

Entscheidung

Im Gegensatz zum FG gab der BFH der Klägerin Recht. Dabei könne die hoch umstrittene Frage danach, ob im Steuerrecht die sog. Stand-alone-Methode oder aber die Belastungsmethode geboten sei, unbeantwortet bleiben. Denn so oder so komme eine der Klägerin nachteilige Entscheidung nicht in Betracht.

Im Streitjahr 1985 habe diese nämlich noch voller Vertrauen davon ausgeh...

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