Leitsatz
1. Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer.
2. Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit.
3. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 GewStG , § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, deren Zweck ursprünglich die Verwaltung von Immobilien war, die der Kommanditist auf die KG übertragen hatte. Einige Zeit später veräußerte die KG im ersten der beiden Streitjahre die Immobilien und beschränkte sich von da an auf die Verwaltung ihres aus dem Verkaufserlös und früheren Erträgen bestehenden Kapitalvermögens, insbesondere durch Vergabe von Darlehen an die Konzern-Muttergesellschaft.
Das FA erließ GewSt-Messbescheide. Den Veräußerungsgewinn ließ es dabei unberücksichtigt. Die KG hielt sich im Hinblick auf ihre rein vermögensverwaltende Tätigkeit nicht für gewerbesteuerpflichtig, hatte mit dieser Argumentation aber weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren Erfolg.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück und nahm in dem Urteil umfassend zur Gewerbesteuerpflicht vermögensverwaltender gewerblich geprägter Personengesellschaften Stellung.
Hinweis
1. Das sehr eingehend begründete Besprechungsurteil enthält keine wirklich neuen Erkenntnisse zur einkommen- und gewerbesteuerlichen Behandlung von gewerblich geprägten Personengesellschaften. Es beinhaltet vielmehr eine zusammenfassende systematische Darstellung der Rechtsgrundsätze. Dabei werden auch die verschiedenen Gegenargumente, insbesondere Verfassungsfragen gewürdigt. Für den Praktiker bleibt im Ergebnis festzuhalten: jede gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinn des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegt zugleich der GewSt. Der Gegenstand ihrer Tätigkeit ist ohne Bedeutung.
Beachten Sie dabei, dass die Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zwar auch von Gesellschaften erfüllt werden, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Für diese bedarf es aber der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht, denn solche Gesellschaften erzielen ja bereits originäre gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 EStG. Die Fiktion gewerblicher Einkünfte ist nur für Gesellschaften erforderlich, die rein vermögensverwaltend tätig sind. Nur solche Gesellschaften meint der BFH, wenn er von gewerblich geprägten Gesellschaften spricht.
2. Eine solche gewerblich geprägte Gesellschaft wird als Gewerbebetrieb behandelt, weil die allein persönlich haftende Kapitalgesellschaft die Personengesellschaft prägt. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Personengesellschaft Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG verwirklicht. Demzufolge muss sich die Personengesellschaft auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Es reicht aus, dass sie überhaupt Einnahmen aus Leistungen erzielt, mögen diese Leistungen auch nur nahe stehenden Personen, insbesondere anderen Konzerngesellschaften angeboten werden.
3.Beginn und Ende eines Gewerbebetriebs werden im Rahmen der GewSt und der ESt unterschiedlich behandelt. Das hängt mit dem Objektsteuercharakter der GewSt zusammen: Der GewSt unterliegt nur ein werbender Betrieb; Vorbereitungshandlungen und Abwicklung sind für die GewSt nicht relevant, während sie für die ESt durchaus eine wichtige Rolle spielen.
Für (echte, also nicht originär gewerblich tätige) gewerblich geprägte Personengesellschaften, die nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich aus der Anknüpfung an den werbenden Betrieb ein Problem für die Bestimmung des Betriebsbeginns. Denn diese Gesellschaft unterhält ja gerade keinen werbenden, also den allgemeinen Markt ansprechenden Betrieb. Hier kann es, wie der BFH klarstellt, nur einen Zeitpunkt für den Betriebsbeginn geben, nämlich die Aufnahme der auf Einkunftserzielung gerichteten vermögensverwaltenden Tätigkeit.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.11.2003, IV R 5/02