Kommentar
Die Entscheidung des BFH vom 6.10.2004[1], wonach die Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist, nicht in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach Auffassung des BMF würde die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu weit reichenden Folgewirkungen mit schwierigen Übergangsfragen führen, da die Annahme von Betriebsvermögen bei der Obergesellschaft sich rückwirkend als unzutreffend erweist. Dem müsste die Finanzverwaltung mit detaillierten und komplizierten Übergangsregelungen begegnen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 18.5.2005, IV B 2 – S 2241 – 34/05
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