Zusammenfassung
§ 15 EStG bestimmt als Hauptnorm, welche Einkünfte zu den gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Außerdem grenzt § 15 EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber Einkünften aus anderen Einkunftsarten, z. B. den nicht gewerbesteuerpflichtigen freiberuflichen Einkünften, und nicht einkommensteuerpflichtigen Vermögensmehrungen oder -minderungen ab. Die Zuordnung der Einkünfte zu § 15 EStG beinhaltet zugleich die Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 GewStG), sofern nicht Befreiungsvorschriften eingreifen (§ 3 GewStG). § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnet Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung des Steuerpflichtigen rechnen, den gewerblichen Einkünften zu.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst die laufenden Einkünfte einer gewerblich tätigen natürlichen Person. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, Abs. 3 EStG erfasst diejenigen gewerblich tätiger Gesellschaften (= Mitunternehmerschaften). In § 15 Abs. 2 und 3 EStG wird der Begriff des Gewerbebetriebs definiert. Die einzelnen Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit werden in R 15.1–15.8 EStR 2012 und H 15.1 – H 15.8 EStH 2019 näher erläutert.
1 Legaldefinition des EStG
Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält eine eigene Legaldefinition des Gewerbebetriebs. Danach ist Gewerbebetrieb eine Betätigung, die
- selbstständig,
- nachhaltig,
- mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und
- sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt;
- es darf sich weder um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch um solche aus selbstständiger Arbeit (Freier Beruf) handeln und als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Der Gewerbebetrieb setzt eine Betätigung voraus. Nicht notwendig ist eine feste Einrichtung oder ein fester Ort, von der/dem aus die Tätigkeit ausgeübt wird. Auch ein Reisegewerbetreibender oder Schausteller ist Gewerbetreibender. Werden einem anderen nur Kapital, ein Grundstück oder sonstige Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, liegt kein Gewerbebetrieb, sondern bloße Vermögensverwaltung vor.
2 Gewerbliche Unternehmen
Wer sich mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig wirtschaftlich betätigt, geht einer gewerblichen Betätigung nach, wenn die Einkünfte weder den land- und forstwirtschaftlichen noch den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zugeordnet werden können.
Zu den wichtigsten gewerblichen Berufen/Unternehmen zählen:
- jede Art von Handel (Versandhandel, Ladenverkauf, Wochenmarkt, Weihnachtsmarkt, Haustürgeschäfte);
- alle handwerklichen Berufe (Maler, Maurer, Schreiner, Schlosser, Elektriker, Zimmermann, Dachdecker usw.);
- jede Art von Vertretertätigkeit (Handels-, Versicherungs-, Bausparkassenvertreter);
- Beratung in Geld- und Vermögensangelegenheiten (Anlage-, Finanz-, Vermögensberater);
- Gastronomie und Hotellerie (Café, Restaurant, Hotel, Pension, Imbissstand, Kiosk, Altenheim);
außerdem erzielen Kapitalgesellschaften, z. B. GmbHs, bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte, auch dann, wenn die beteiligten Personen Freiberufler sind, z. B. Freiberufler-GmbH oder Freiberufler-GmbH & Co. KG.
3 Verbotene oder unsittliche Betätigung
Für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ist es unerheblich, ob die Tätigkeit legal ist. Dementsprechend betreibt auch derjenige, der mit seiner Tätigkeit gegen gesetzliche Gebote, Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt, ein Gewerbe, z. B. ein Hehler, der gestohlene Gegenstände veräußert, ein Importeur, der Importbestimmungen umgeht, ein Steuerpflichtiger, der einen verbotenen Waffenhandel, illegalen Rauschgifthandel oder illegales Glücksspiel betreibt, ein Bordellbetreiber oder ein Bankangestellter, der unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung als Untreue zu wertende Eigengeschäfte tätigt.
Die gewerblichen Einkünfte sollen dem Steuerpflichtigen auch dann zugerechnet werden können, wenn der Verkauf über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft erfolgt ist, die der Verschleierung der eigenen kriminellen Tätigkeit dient.
Prostitution
Der GrS des BFH hat in einer fast 50 Jahre alten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Einkünfte aus "gewerbsmäßiger Unzucht" als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen sind. Diese Auffassung hat er aufgegeben und entschieden, dass selbstständig tätige Prostituierte weder sonstige Einkünfte noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), sondern gewerbliche Einkünfte erzielen.
Prostituierte beziehen allerdings Einkünfte aus nichtselbstständiger A...