Gem. § 15 UStG setzt die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Vermögen voraus, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Liegt die unternehmerische Nutzung unter 10 %, scheidet der Vorsteuerabzug aus, sodass die Steuerfestsetzung geändert werden kann, wenn sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

 
Praxis-Tipp

Umsatzbesteuerung bei ertragsteuerlicher Privatnutzung

Eine ertragsteuerliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten Betriebsvermögen hat immer eine volle Zuordnung zur Folge. Anders verhält es sich bei der Umsatzsteuer. Hier kann der Unternehmer ein als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeltes Wirtschaftsgut lediglich in Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils dem umsatzsteuerlichen Vermögen zu ordnen. Folge hieraus ist, dass eine ertragsteuerliche Privatnutzung nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt mangels vorherigem Vorsteuerabzug.

Beispiel:

Buchhändlerin Tilde erwirbt einen Pkw, welcher sowohl betrieblich für Einkaufs- und Auslieferungsfahrten genutzt wird als auch privat. Der betriebliche Nutzungsanteil beträgt 49 %. Tilde ordnet den Pkw in der Buchhaltung dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Umsatzsteuerlich verzichtet Tilde jedoch auf eine volle Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Vermögen und nimmt hier lediglich eine Zuordnung in Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils von 49 % in Anspruch.

Aufgrund des Ausweises als gewillkürtes Betriebsvermögen sind sämtliche Aufwendungen des Pkw als Betriebsausgaben abzugsfähig (Abschreibungen, Tankbelege, KfZ-Reparatur, Versicherung und Steuer,...). Umsatzsteuerlich hat Tilde aufgrund der gewählten 49 %-Zuordnung jedoch nur einen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug i. H. v. 49 %.

Am Jahresende ist für die private Nutzung ein Eigenverbrauch zu erfassen. Dieser unterliegt aber nicht der Umsatzbesteuerung.

 
Wichtig

Zuordnung von Wirtschaftsgütern kann nicht erhöht werden

Die Ausübung des Wahlrechts zur nur anteiligen Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum umsatzsteuerlichen Vermögen sollte jedoch wohl überlegt sein. Ist die Zuordnungsentscheidung einmal getroffen und im kommenden Wirtschaftsjahr liegt die tatsächliche betriebliche Nutzung doch höher, kann die Zuordnung nicht mehr erhöht werden.

Übernimmt das Finanzamt die Daten der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, handelt es sich um Steueranmeldungen, die automatisch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Das bedeutet, dass der Vorsteuerabzug im Anschaffungsjahr rückgängig gemacht werden kann. Das hat dann gleichzeitig Auswirkungen auf die Umsatzsteuer für die Privatnutzung. Wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, muss auch die Festsetzung der Umsatzsteuer für die private Nutzung rückgängig gemacht werden.

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