Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 24
Die Erfolgsstrukturanalyse will auf Basis der im Abschluss ausgewiesenen Daten Aussagen über das Zustandekommen des Jahresergebnisses, seiner Komponenten sowie deren Nachhaltigkeit generieren, um hierauf aufbauend Prognosen über das künftige Ergebnispotenzial durchzuführen. Die Möglichkeiten der Erfolgsstrukturanalyse eines Abschlusses werden durch Gliederungs- und Ausweisvorschriften ebenso bestimmt wie durch Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Ziel dieses Abschnitts ist es zu prüfen, wie eine aussagekräftige Erfolgsstrukturanalyse auf Basis der Gliederungs- bzw. Angabevorschriften für die GuV-Rechnung aussehen kann.
Rz. 25
Die Erfolgsstrukturanalyse trennt aus betriebswirtschaftlicher Perspektive die GuV-Rechnungsposten nach regelmäßig anfallenden und nur unregelmäßig anfallenden Posten. Weiterhin ist den meisten in der Literatur vorgetragenen Konzepten zur Erfolgsspaltung gemeinsam, dass der Betriebs- vom Finanzbereich und dieser wiederum vom außerordentlichen Bereich abgegrenzt werden sollte. Die IFRS-Regelungen kennen seit der Überarbeitung des IAS 1 (revised 2003) und des IAS 8 (revised 2003) im Rahmen des Improvements Project kein außerordentliches Ergebnis mehr. Unter Berücksichtigung des Mindestausweises an Positionen sowie der Angabevorschriften lässt sich folgendes Schema für die Erfolgsspaltung nach IFRS abbilden:
Abb. 3: Konzept der Erfolgsspaltung nach IFRS
Ergebniseffekte aus Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Ergebniseffekte aus der Korrektur wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden werden in Abb. 3 deshalb als die am seltensten auftretenden Erfolgskomponenten eingestuft, da sowohl die Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (insbesondere aufgrund des Grundsatzes der Stetigkeit gemäß Conceptual Framework (2018). 2.2.6) als auch das Vorliegen wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsfehler der Sache nach selten sind und darüber hinaus für diese Sachverhalte zunächst entweder die vollständige oder die eingeschränkte retrospektive Anpassung (d. h. gegen den Anfangsbestand der Gewinnrücklagen) vorzunehmen ist. Nur bei nicht möglicher Durchführbarkeit der vollständigen oder eingeschränkten retrospektiven Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bzw. Korrektur wesentlicher Bilanzierungs- und Bewertungsfehler ist gemäß IAS 8.25 bzw. IAS 8.45 ein Ergebniseffekt über die GuV-Rechnung zu erfassen.
Rz. 26
Wesentliche Sondereffekte lassen sich sowohl im Betriebs- als auch im Finanz- und Beteiligungsbereich identifizieren, da zum einen die IAS/IFRS-Standards die Offenlegung bestimmter außergewöhnlicher Effekte sowie zumeist auch des Postens, der die zugehörigen Ergebnisposten enthält, vorschreiben.
Hinsichtlich der im ED/2019/7 enthaltenen Vorschläge zur Offenlegung sämtlicher ungewöhnlicher Erträge und Aufwendungen unter Angabe der diese enthaltenden GuV-Posten wird auf Rz. 165 verwiesen.