Rz. 77

Das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit, welches ebenso wenig wie die übrigen operativen Erträge (ausgenommen Umsatzerlöse) und die operativen Aufwendungen zu den im Mindestgliederungsschema des IAS 1.82 auszuweisenden Posten gehört und daher nicht ausweispflichtig ist[1] ergibt sich als Zwischen(ergebnis)summe aus den innerhalb des operativen Ergebnisses erfassten GuV-Rechnungspositionen. Damit müssen auch die in IAS 1.85A für die Aufnahme von zusätzlichen[2] Zwischen(ergebnis)summen in der GuV-Rechnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zusammensetzung aus den in der GuV-Rechnung ausgewiesenen GuV-Posten,
  • Darstellung und Bezeichnung der zusätzlichen Zwischen(ergebnis)summe, welche auch die Zusammensetzung aus den GuV-Posten klar erkennen lässt,
  • Stetigkeit des Ausweises der zusätzlichen Zwischen(ergebnis)summe gem. IAS 1.45 und
  • keine stärkere Hervorhebung der zusätzlichen Zwischen(ergebnis)summe als die für die GuV- bzw. GuV- und sonstige Gesamtergebnisrechnung vorgeschriebenen Zwischen(ergebnis)summen und Ergebnisse.

Die Zwischenergebnissumme "Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit" ist inhaltlich weitgehend unbestimmt.[3] Der Begriff wird im Zusammenhang mit den Zahlungsströmen aus betrieblicher Tätigkeit verwendet, jedoch wird der Begriff in IAS 7.6 nur negativ abgegrenzt. Betriebliche Tätigkeiten sind hiernach als die wesentlichen erlöswirksamen Tätigkeiten des Unternehmens sowie andere Aktivitäten, die nicht den Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten zuzuordnen sind, definiert.

 

Rz. 78

Trotz der in IAS 1.102 und 1.103 vorgegebenen Struktur bestehen insbesondere bei folgenden Positionen Ermessensspielräume in der Zuordnung:

  • Erträge und Aufwendungen aus der Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten,[4]
  • Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagen oder sonstigen Finanzinstrumenten,[5]
  • Erträge und Aufwendungen aus Fremdwährungsgeschäften,[6]
  • Erträge und Aufwendungen aus Sicherungsgeschäften zur Absicherung operativer Positionen (z. B. Umsatzerlöse, Rohstoffbezüge),
  • Netto(-Zinsen) auf die Netto-Schuld (bzw. den Netto-Vermögenswert) aus leistungsorientierten Pensionsplänen,[7]
  • Zinseffekte aus der Aufzinsung anderer langfristiger Rückstellungen.[8]
 

Rz. 79

Darüber hinaus bestehen – unterhalb der Ebene der GuV-Rechnungsstruktur – bei folgenden Sachverhalten Ermessensspielräume in der Zuordnung:

  • Abgrenzung zwischen Veräußerungsgruppen und aufgegebenen Geschäftsbereichen,[9]
  • Abgrenzung zwischen dem Ergebniseffekt aus der Anpassung von Schätzungen und der Korrektur von Fehlern bzw. der Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,[10]
  • Abgrenzung zwischen der erfolgswirksamen Erfassung der Auswirkungen einer Fehlerkorrektur und der Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der ergebnisneutralen Behandlung in Abhängigkeit der Praktikabilität[11] der Vornahme retrospektiver Anpassungen.
[1] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 604 sowie Rz. 156 zu möglichen Änderungen aufgrund von ED/2019/7.
[2] Vgl. IAS 1.85.
[4] Vgl. Rz. 61.
[5] Für eine Erfassung im operativen Ergebnis Brücks/Ehrcke, in Thiele/v. Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, IAS 1 Rz. 273.1, Stand: 4/2021; für eine Erfassung im Finanzergebnis Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 604.
[6] Vgl. Rz. 61.
[7] Vgl. Rz. 68.
[8] Vgl. Theile, in Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2019, Kap. 26.82.
[9] Vgl. Rz. 109 ff.
[10] Vgl. IAS 8.35.
[11] Vgl. zur Definition der "Impraktikabilität" IAS 8.5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?