OFD Nürnberg, Verfügung v. 18.2.2000, S 2745 - 14/St 31
Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. RFH-Urteil vom 31.5.1938, IVa 22/36, RStBl 1938 S. 735).
Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben arbeitenden Ordensangehörigen oder Mitglieder. Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.
Es können folgende Pauschsätze angesetzt werden:
ab 1.1.1992 monatlich | 1.340 DM |
ab 1.1.1993 monatlich | 1.390 DM |
ab 1.1.1994 monatlich | 1.430 DM |
ab 1.1.1995 monatlich | 1.450 DM |
ab 1.1.1996 monatlich | 1.470 DM |
ab 1.1.1997 monatlich | 1.500 DM |
ab 1.1.1998 monatlich | 1.510 DM |
ab 1.1.1999 monatlich | 1.530 DM |
Wurden die Veranlagungen in der Vergangenheit wegen der angesetzten Pauschalbeträge unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt, sind die Veranlagungen nunmehr, soweit kein anderweitiger Grund für eine Vorbehaltsfestsetzung besteht (z.B. wegen einer beabsichtigten Betriebsprüfung), endgültig durchzuführen.
Normenkette
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