Leitsatz
1. Bei der Feststellung eines Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a EStG handelt es sich um eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage.
2. Unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs zusammenhängende Neben- und Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzen einen besonders engen Zusammenhang voraus.
3. Kapitalanlagen stellen jedenfalls in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des (ersten) Schiffs zusammenhängen.
Normenkette
§ 5a EStG, § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 AO
Sachverhalt
Ein Schiffsfonds war so organisiert worden, dass eine Dach-GmbH & Co. KG sich als Treuhänder ihrer Gesellschafter an mehreren Ein-Schiff-GmbH & Co. KG beteiligte. Klägerin war eine dieser Ein-Schiff-Gesellschaften, deren Schiff Ende 2007 von der Werft übergeben und dann im internationalen Verkehr verchartert wurde. Die Einlagen der Fonds-Gesellschafter waren schon im Juni des Vorjahres 2006 (Streitjahr) geleistet und dann für die jeweiligen Ein-Schiff KG verzinslich angelegt worden. Die Klägerin erzielte aus der Anlage auf sog. Callgeld-Konten im Jahr 2006 Zinsen von rund 203.000 EUR, außerdem für ein als Sicherheit der Werft geschaffenes Festgeldkonto Zinsen von 172.000 EUR.
Das FA erließ einen Gewinnfeststellungsbescheid für 2006, mit dem u.a. Einkünfte nach § 5a Abs. 1 EStG von 0 EUR sowie ein laufender Gewinn von 203.000 EUR festgestellt wurden. Die Zinsen für das als Sicherheit dienende Festgeldkonto betrachtete das FA als mit dem pauschal ermittelten Gewinn abgegolten.
Die KG war der Meinung, auch die Zinsen aus den Callgeld-Anlagen seien als Hilfsgeschäfte zum Betrieb des Schiffs abgegolten. Der deshalb erhobene Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA pauschale Betriebsausgaben sowie eine GewSt-Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigte. Das FG gab der anschließend erhobenen Klage statt (FG Hamburg, Urteil vom 17.1.2014, 6 K 19/13, Haufe-Index 6542384).
Entscheidung
Die Revision des FA hatte Erfolg. Der BFH war der Auffassung, die Zinsen aus dem Callgeld-Konto gehörten nicht zu den mit der pauschalen Tonnagesteuer abgegoltenen Hilfsgeschäften.
Hinweis
1. Das Urteil betrifft ausschließlich Besonderheiten der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG. Für andere Gewinnermittlungsarten lassen sich keine Rückschlüsse aus der Entscheidung ziehen.
2. Im Urteilsfall hatten die Voraussetzungen für die Wahl der Tonnagegewinnermittlung nach den Grundsätzen der jüngsten Rechtsprechung im Streitjahr noch nicht vorgelegen, weil das Schiff noch nicht in Betrieb genommen worden war (s. dazu BFH, Urteil vom 16.1.2014, IV R 15/13, BFH/PR 2014, 214, BStBl II 2014, 774). Schiffs-KG und FA waren aber von einer wirksamen Wahl für das Streitjahr ausgegangen, sodass die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte in Bezug auf den Pauschalbetrag nach der Tonnage von 0 EUR nicht umstritten war. Hätte der BFH die Rechtmäßigkeit der Tonnagebesteuerung prüfen können, wäre es auf die im Prozess allein erörterte Frage nach der Abgeltung von Neben- und Hilfsgeschäften nicht angekommen. Der BFH hielt sich aber für nicht zur Prüfung berechtigt, weil er den Umstand, dass die Voraussetzungen für eine pauschale Gewinnermittlung vorliegen, für eine im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte einer Mitunternehmerschaft gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage hält. Dies ist eine neue und in Zukunft allgemein zu beachtende Erkenntnis.
3. Den Kern des Urteils bildet die Beantwortung der Frage, inwieweit Einnahmen aus der Anlage von Geldmitteln durch ein zur Gewinnermittlung nach der Tonnage berechtigtes Unternehmen mit dem pauschal ermittelten Gewinnbetrag nach § 5a Abs. 1 EStG abgegolten sind. Neben dem unmittelbar aus dem Betrieb des Schiffs erzielten Gewinn werden mit der Pauschale nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG auch Gewinne aus unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des Schiffs zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäften abgegolten. Nebengeschäfte sind solche, die neben dem Hauptgeschäft vorgenommen werden, Hilfsgeschäfte können dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen.
Die hier streitigen Zinseinnahmen waren vor Übernahme des Schiffs von der Werft angefallen, konnten also nur Hilfsgeschäfte sein. Den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang bejaht der BFH für Zinsen aus laufenden Geschäftskonten. Zinsen aus eigens vorgenommenen Anlagen betrieblicher Mittel sind zumindest in der Phase vor Aufnahme des Schiffsbetriebs nicht mit der Pauschale abgegolten.
Inwieweit nach Aufnahme des Schiffsbetriebs gebildete Liquiditätsreserven zur Sicherung des Betriebs als abgegolten betrachtet werden können, hat der BFH noch nicht entschieden. Dem ausdrücklichen Hinweis auf die Investitionsphase wird aber entnommen werden können, dass es Fälle geben kann, in denen Zinsen aus Geldanlagen als Hilfsgesc...