Rz. 177
Bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung durch eine um die Betriebsausgabenpauschale ergänzte Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.[1] Gemäß § 13a Abs. 5 EStG sind die pauschalen Betriebsausgaben zwingend nach § 51 EStDV zu berechnen.[2]
Rz. 178
Alle im Wirtschaftsjahr tatsächlich zugeflossenen Erlöse aus der Verwertung des Holzes[3] werden als Einnahmen aus Holznutzungen erfasst und davon 55 % pauschal[4] als Betriebsausgaben abgezogen.[5] Der Abzug reduziert sich auf 20 %, wenn es sich um Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes[6] handelt.[7] Auf alle übrigen Einnahmen in sachlichem Zusammenhang mit Holznutzungen wie z. B. Entschädigungen und Zuschüsse, sind die Pauschsätze nicht anzuwenden, weshalb sie in voller Höhe zu erfassen sind.[8] Mit der Anwendung der Pauschalierungsregelung des § 51 Abs. 2–5 EStDV sind grundsätzlich sämtliche Betriebsausgaben, die die forstwirtschaftlichen Flächen betreffen, abgegolten. Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit Wiederaufforstungskosten (sofern sie nicht aktivierungspflichtig sind) und Buchwertminderungen zusätzlich zum Pauschbetrag geltend zu machen und im Wirtschaftsjahr der Zahlung abzuziehen.[9]
Rz. 179
Für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben wird der Gewinn hingegen als Sondergewinn nach § 13a Abs. 7 EStG erfasst.[10]
Rz. 180
Liegen die Voraussetzungen des § 34b EStG vor, kann die Tarifvergünstigung für außerordentliche Holznutzung in Anspruch genommen werden.[11]
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