Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
3.4.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Rz. 277
Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen, sofern sie nicht auf Antrag ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (§ 13a Abs. 2 EStG). Demnach kommt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sämtliche Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllt.
Rz. 278
Ein Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich kommt insbesondere in Betracht:
- bei Land- und Forstwirten, deren Buchführungspflicht weggefallen ist und die ihren Gewinn jetzt zulässigerweise nach § 13a EStG ermitteln;
- bei Land- und Forstwirten, die entsprechend § 13a Abs. 2 EStG ihren Gewinn auf Antrag nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt haben und nach Ablauf der 4-jährigen Bindungsfrist zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zurückkehren;
- bei Land- und Forstwirten, die während der 4-jährigen Bindungsfrist i. S. d. § 13a Abs. 2 EStG ihr Wahlrecht verwirken, indem sie mindestens einmal ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, und somit (ggf. rückwirkend) zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zurückkehren müssen.
3.4.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen
Rz. 279
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen enthält sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung. So folgen der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG) und der Gewinn der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG), sofern diese in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG enthalten sind, der Systematik des Betriebsvermögensvergleichs. Der Gewinn der übrigen Sondernutzungen, der Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG), die Sondergewinne (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG), die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie die Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 EStG), folgen hingegen grundsätzlich der Systematik der Einnahmenüberschussrechnung.
Rz. 280
Beim Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist ein Übergangsgewinn ausschließlich in den Bereichen zu ermitteln, die systematisch der Einnahmenüberschussrechnung folgen, folglich im Bereich des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2–6 EStG – mit Ausnahme der in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen.
3.4.2.3 Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Rz. 281
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG findet u. a. die Vorschrift des § 6 Abs. 2a EStG zum Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter keine Anwendung. Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs gebildete Sammelposten sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht als Abrechnungsbetrag zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht anwendbar sind die Vorschriften zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen (§ 13a Abs. 3 Satz 2 EStG). Demzufolge sind in Vorjahren beanspruchte Investitionsabzugsbeträge beim Wechsel der Gewinnermittlungsart rückgängig zu machen.