Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbstständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein Provisionsanspruch zusteht, der ihm nicht mehr entzogen werden kann. Das gilt auch, wenn ein solcher Anspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht.[1]

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