Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine Personensteuer – sozusagen die "Einkommensteuer der Körperschaften". Eine GmbH, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, unterliegt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Ggf. besteht jedoch eine Steuerbefreiung; dies ist vor allem bei Stiftungen oder gemeinnützigen, mildtätigen bzw. kirchlichen Zwecken dienenden Vereinen oder Gesellschaften der Fall. Wird daneben noch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt, besteht insoweit aber eine partielle Steuerpflicht.
Die Körperschaftsteuer wird vom sog. zu versteuernden Einkommen der GmbH erhoben. Dieses ermittelt sich auf Basis des Jahresüberschusses. Berücksichtigt werden dabei auch verschiedene außerbilanzielle Gewinnkorrekturen bzw. es werden noch steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen hinzugerechnet.
Vom zu versteuernden Einkommen wird die Körperschaftsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz i. H. v. 15 % erhoben. Diese wird vom Finanzamt durch den Körperschaftsteuerbescheid für das jeweilige Wirtschaftsjahr festgesetzt. Auf die Körperschaftsteuer fällt zusätzlich der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % an.
Der Steuersatz mit 15 % erscheint im Vergleich zu den Steuersätzen der Einkommensteuer als niedrig. Zu beachten ist aber, dass daneben für die GmbH auch noch eine definitive Gewerbesteuer erhoben wird. Kumuliert ergibt sich daraus eine Gesamtbelastung (je nach Höhe des kommunalen Hebesatzes) i. H. v. rd. 30 %.
Die Körperschaftsteuer mit 15 % fällt unabhängig davon an, ob Gewinne ausgeschüttet oder einbehalten (thesauriert) werden. Damit ist zur Steuerbelastung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch noch die Einkommensteuerbelastung beim Gesellschafter für erhaltene Gewinnausschüttungen mit einzubeziehen; dies ist grundsätzlich die sog. Abgeltungsteuer i. H. v. 25 %.
Wahlrecht zum Teileinkünfteverfahren
Anstelle der Abgeltungsteuer kann der Gesellschafter ggf. auch eine Besteuerung mit seinem individuellen Steuersatz beantragen. Diese Option zum Teileinkünfteverfahren ist möglich, wenn der Gesellschafter mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn er mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist und zusätzlich für diese beruflich tätig ist, insbesondere als Geschäftsführer. Vorteilhaft kann das Wahlrecht vor allem bei einer fremdfinanzierten Beteiligung sein; es eröffnet die Möglichkeit, 60 % der Zinsaufwendungen als Werbungskosten abzuziehen.