Die Einladungsfristen wurden nicht eingehalten
Jeder Gesellschafter muss die Gelegenheit haben, sich hinreichend auf die Gesellschafterversammlung und die darin zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. Soweit die (fehlerhafte) Einladung dem Gesellschafter die Teilnahme und Vorbereitung erschwert, wird davon ausgegangen, dass dem Gesellschafter die Ausübung eines unverzichtbaren Gesellschafterrechts entzogen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einladungsfristen nicht eingehalten worden sind. Ist im Gesellschaftsvertrag keine längere Frist vorgesehen, beträgt die gesetzliche Mindestfrist 1 Woche.
Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)
Eine unbefugte Person hat eingeladen
Nicht jeder ist zur Einladung berechtigt. In der Regel lädt der Geschäftsführer zur Gesellschafterversammlung ein. Wenn er sich weigert, kann die Einladung auch durch einen Gesellschafter (soweit dieser mindestens 10 % des Stammkapitals hält) erfolgen. Die Einladung durch eine nicht berechtigte Person (z. B. durch den Prokuristen oder einen nicht zur Einladung befugten Gesellschafter) ist nicht möglich.
Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)
Nicht alle Gesellschafter wurden eingeladen
Wer zur Teilnahme berechtigt ist, muss auch eingeladen werden. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob die betroffene Person ein Stimmrecht hat (stiller Gesellschafter) oder bei der Abstimmung ins Gewicht fällt (Minderheitsgesellschafter).
Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)
Eine andere teilnahmeberechtigte Person wurde nicht eingeladen
Soweit eine Person, die zwar nicht Gesellschafter, aber kraft Sonderrechts teilnahmeberechtigt ist (z. B. ein vorhandener Beirat), nicht eingeladen wurde, ist der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen.
Folge: Anfechtbarkeit
Orts- und Datumsangabe sind fehlerhaft
Wird ein falscher Versammlungsort angegeben (Adressfehler) oder ein falsches Datum der Versammlung, führt der Fehler immer zum gravierenden Einladungsmangel.
Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit)
Die Versammlung findet per Videokonferenz statt, hiermit haben sich aber nicht alle Teilnehmer einverstanden erklärt
Eine Versammlung findet grundsätzlich physisch statt. Möchten die Gesellschafter, z. B. aus Bequemlichkeit oder aus Angst vor einer Ansteckung, einer physischen Veranstaltung fernbleiben, müssen alle Gesellschafter hierzu explizit ihr Einverständnis erklären.