Nach § 49 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Jeder Geschäftsführer kann die Einberufung allein vornehmen, auch wenn er nur gesamtvertretungsberechtigt ist.
Nach § 49 Abs. 2 GmbHG sind die Geschäftsführer – außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen (z. B. § 49 Abs. 3 GmbHG) – dann verpflichtet, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschaft ohne Abhaltung der Gesellschafterversammlung nicht unerhebliche Nachteile drohen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für die Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs "im Interesse der Gesellschaft erforderlich" haben sich zwei Fallgruppen herausgebildet, die als Orientierungshilfe dienen können:
Die erste Fallgruppe beinhaltet solche Beschlussgegenstände, die nach Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen. Hierzu zählen u. a. die Katalogmaßnahmen des § 46 GmbHG, Satzungsänderungen (§ 53 GmbHG), Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (§§ 55 ff., 58 ff. GmbHG) sowie Strukturmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (z. B. Formwechsel oder Verschmelzung).
Die zweite Fallgruppe beinhaltet Beschlüsse, die zwar in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fallen, jedoch aufgrund ihres besonderen Charakters oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die vorherige Zustimmung der Gesellschafter erforderlich machen. Hierunter fallen z. B. Geschäfte, die außerhalb des Unternehmensgegenstands liegen sowie grundlegende Änderungen der Geschäftspolitik.
Auch bei objektiven Zweifeln, ob das jeweilige Geschäft bzw. die Maßnahme die Kompetenzen der Geschäftsführung überschreitet, ist eine Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 2 GmbH einzuberufen. Ferner sollte vorsichtshalber auch in solchen Fällen eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, in denen mit einem Widerspruch der Gesellschafter zu rechnen ist.
Neben den Geschäftsführern ist auch ein obligatorischer Aufsichtsrat stets berechtigt und verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 DrittelbG, § 18 Abs. 2 S. 3 KAGB i.V.m § 111 Abs. 3 S. 1 AktG). Für einen fakultativen Aufsichtsrat gilt dies nur, soweit keine abweichende Regelung in der Satzung getroffen wird (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 3 S. 1 AktG).
Ist in der Gesellschaft ein Beirat bestellt, kann die Satzung auch diesem eine Einberufungsbefugnis einräumen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beirat ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung einberufungsbefugt sein kann, ist hingegen umstritten (vgl. BeckOK GmbHG/Schindler, 61. Edit., § 49 Rn. 24).
Den Gesellschaftern steht grundsätzlich keine Einberufungsbefugnis zu. Nach § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG haben jedoch Minderheitsgesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, u. a. dann das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ihrem Verlangen auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht nachgekommen wird.