OFD Rostock, Verfügung v. 6.8.2001, S 2241 - St 231

Die Verfügung vom 22.3.2001, S 2241 – St 231 enthält die Aussage, dass die Änderung bestandskräftiger Bescheide für das Jahr der (damals erfolgsneutral behandelten) Übertragung eines Wirtschaftsguts an die GbR mbH nicht nach § 174 Abs. 3 AO möglich sei. Daran wird nicht mehr festgehalten.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide für das Übertragungsjahr nach § 174 Abs. 3 AO erfüllt. Die Vorschrift soll verhindern, dass ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt wird (negativer Widerstreit). Die Annahme des FA bei Erlass des Bescheids für das Übertragungsjahr, die stillen Reserven in dem übertragenen Wirtschaftsgut würden in einem späteren Veranlagungszeitraum (etwa Veräußerung oder Entnahme) besteuert, hat sich als irrig herausgestellt. Diese irrige Annahme ist für den Übertragenden auch erkennbar gewesen. Die Nichtberücksichtigung eines Sachverhalts ist für den Steuerpflichtigen auch dann erkennbar, wenn sie auf seinen Angaben beruhte und die vom FA beabsichtigte spätere Berücksichtigung erkennen konnte, weil er sich selbst dafür ausgesprochen hatte.

Der Änderung des Bescheids für das Übertragungsjahr steht die Vertrauensschutzregelung in § 176 AO nicht entgegen. Denn der Übertragende darf dadurch – insgesamt betrachtet – nicht besser gestellt werden, als vor der Änderung der Rechtsprechung. Ihm war nämlich von vornherein bewusst, dass die stillen Reserven in dem zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt besteuert werden. Diese Steuerverhaftung kann über § 176 AO nicht ausgehebelt werden. Denn dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörden gilt. Dies gilt zumindest insoweit, als der Änderungsbescheid im Ergebnis zu keiner höheren Belastung des Steuerpflichtigen führt (BFH vom 8.2.1995, BStBl 1995 II S. 764).

Das Gebot des Vertrauensschutzes macht es erforderlich, die am 31.12.2000 abgelaufene Frist zur steuerneutralen Umwandlung angemessen zu verlängern, weil im BMF-Schreiben vom 18.7.2000 die verfahrensrechtlicheii Fragen offen gelassen wurden und in der Zwischenzeit eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide zwecks Ansatz eines Entnahmegewinns verneint wurde. Dazu wird noch ein BMF-Schreiben ergehen. Bis dahin ist die Erteilung verbindlicher Auskünfte zurückzustellen.

 

Normenkette

AO § 174 Abs. 3

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