Martin Aisenbrey, Dr. Alexander Kriebel
Das Muster behandelt die unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils von einer Mutter an ihren Sohn, wobei sie sich den Nießbrauch an dem Kommanditanteil vorbehält.
Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Empfänger das Eigentum am Schenkungsgegenstand erwirbt und der Schenker sich die Nutzungen vorbehält. Auch ein Kommanditanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein. Unter Nießbrauchsvorbehalt ist diese daher häufig Instrument der vorweggenommenen Erbfolge eines Unternehmers auf seine Nachkommen. Diese sollte sorgsam geplant sein, um erb- und gesellschaftsrechtliche sowie erbschaftsteuerliche Wirkungen umfassend im Blick zu haben.
Zur Abgrenzung zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Übertragung des Gesellschaftsanteils ist auf den Wert des Anteils und die Gegenleistung abzustellen. Bei einer Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage wird insgesamt ein unentgeltlicher Vorgang angenommen. Anders als bei der Schenkung unter Leistungsauflage, bei der von dem Bedachten Geld- oder Sachleistungen für die Übertragung gefordert werden, liegt hier kein Austauschverhältnis vor. Dem Bedachten stehen lediglich teilweise die Nutzungen des übertragenen Gegenstands zu. Er ist typischerweise befristet mit einer Nutzungs- oder Duldungsauflage belastet, die keine Gegenleistung darstellt. Hauptanwendungsfall ist in der Praxis die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt. Es handelt sich dabei um einen insgesamt unentgeltlichen Vorgang.
Das Versprechen, eine Gesellschaftsbeteiligung schenkweise zuzuwenden, bedarf zu seiner Wirksamkeit nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung. Die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil einer KG ist nach § 1069 BGB rechtlich zulässig. Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil richtet sich nach den Vorschriften über den Nießbrauch an Rechten, §§ 1068 ff. BGB. Die Bestellung erfolgt formlos. Als Einräumung eines dinglichen Rechts am Gesellschaftsanteil erfordert die Bestellung des Nießbrauchs die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder die ausdrückliche im Gesellschaftsvertrag vorweggenommene Zulassung. Der Nießbrauch endet spätestens mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten, § 1068 Abs. 2, § 1061 BGB. Besteller und Nießbrauchsberechtigter können aber auch rechtsgeschäftlich vereinbaren, dass der Nießbrauch nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung enden soll.
Nach dem Gesetz bestehen für den Schenker in bestimmten Konstellationen Rückforderungsrechte gem. §§ 527 ff. BGB. Die vertragliche Einräumung weiterer Gründe für ein Rückforderungsrecht kann sinnvoll sein, um die Nachfolgeplanung abzusichern (Spiegelberger, in Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 3. Aufl. 2020, § 1 Ziff. 6, Rn. 65f.). Diese Gründe können kontrollierend auf den beschenkten Nießbrauchsberechtigten wirken, sodass der Schenker seine Einflussmöglichkeiten im Unternehmen erhält. Bei Vereinbarung eines freien Rückforderungsrechts besteht allerdings das Risiko der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB. Ggf. ist der beschenkte Nießbrauchsberechtigte durch das Rücktrittsrecht nämlich als Gesellschafter daran gehindert, "von seinen Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen" (BGH, Urteil v. 19.9.2005, II ZR 342/03, NZG 2005, 971 (972) "Damoklesschwert"; BGH, Urteil v. 13.7.1981, II ZR 56/80, BGHZ 81, 264 (266 f.)). Es bietet sich daher an, die einzelnen Rückforderungsrechte aufzulisten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.10.2006, 9 U 34/06, NZG 2007, 423).
Wichtiger Hinweis
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Das Muster geht von einer 2-Personengesellschaft aus, bestehend aus einer Kommanditistin als natürliche Person, sowie einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin (Komplementärin), die über keinen Kapitalanteil an der Gesellschaft verfügt.