Die GmbH & Co KG kann in unterschiedlichen Arten ausgestaltet werden. Die Bezeichnungen hierfür haben sich bislang nicht einheitlich herausgebildet, werden jedoch in der Praxis wie folgt verwendet:
5.1 Echte und unechte GmbH & Co. KG
Eine echte bzw. typische GmbH & Co KG liegt vor, wenn die Komplementär-GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG ist. Bei einer unechten bzw. untypischen GmbH & Co KG ist neben der GmbH noch mindestens ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter vorhanden.
Die echte bzw. typische GmbH & Co KG ist in der Praxis der Regelfall. Sie bietet die genannten Vorteile, d. h. keine unbeschränkte Gesellschafterhaftung natürlicher Personen und die Möglichkeit der Geschäftsführung und Vertretung durch Kommanditisten oder Nicht-Gesellschafter.
5.2 Personengleiche und beteiligungsidentische GmbH & Co. KG
Sind an der Komplementär-GmbH und der KG dieselben Gesellschafter beteiligt, besteht eine personengleiche GmbH & Co. KG.
Sind nicht nur dieselben Personen, sondern diese auch mit gleichen Beteiligungsquoten an GmbH und KG beteiligt, liegt eine beteiligungsidentische GmbH & Co. KG vor. Diese Kongruenz vereinfacht die einheitliche Willensbildung innerhalb der Gesellschaften.
Bei nicht personengleichen oder beteiligungsidentischen Gesellschaften ist es sachgerecht, z. B. einzelne Kommanditisten nicht an der GmbH zu beteiligen, wenn deren Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH ausgeschlossen werden soll. Dies kommt insbesondere in Fällen rein finanzieller Beteiligungen in Betracht, z. B. bei einer Publikums-KG, oder im Rahmen einer Nachfolgeplanung, in der der Nachfolger zunächst nicht an der Geschäftsführung beteiligt werden soll.
5.3 Einpersonen-GmbH & Co. KG
Ein Unterfall der personengleichen und beteiligungsidentischen GmbH & Co KG ist die Einpersonen-GmbH & Co KG. Bei einer Einpersonen-GmbH & Co KG ist der einzige Kommanditist gleichzeitig der einzige Gesellschafter der GmbH. Es besteht also eine KG, an der wirtschaftlich nur eine natürliche Person beteiligt ist. Diese übernimmt i. d. R. zugleich die Geschäftsführung der GmbH. Im Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH sollte daher die Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) geregelt und dies im Handelsregister eingetragen werden.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft besteht nicht, weil der Kommanditist durch seine Beteiligung an der GmbH nur indirekt Komplementär ist.
5.4 Einheits-GmbH & Co. KG
Die Einheits-GmbH & Co KG ist eine weitere Möglichkeit der Kopplung beider Gesellschaftsformen. Hier ist die KG alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH.
Diese Struktur wird am besten im Wege des sog. Übertragungsmodells aufgesetzt: Zu diesem Zweck wird zunächst die zukünftige Komplementär-GmbH gegründet. Bei der Gründung der KG werden alle GmbH-Anteile der GmbH-Gesellschafter in die KG eingebracht, sodass die KG alleinige Gesellschafterin der GmbH wird. Die ehemaligen GmbH-Gesellschafter werden Kommanditisten der KG. Das Übertragungsmodell ermöglicht die Gründung durch lediglich eine natürliche Person. Nach Gründung der GmbH legt der Alleingesellschafter seine GmbH-Beteiligung bei Gründung der KG in diese ein.
Als Alternative zum Übertragungsmodell kann das sog. Beteiligungsmodell gewählt werden. Dieses Vorgehen setzt allerdings die Beteiligung mindestens zweier Gesellschafter voraus, die zunächst als Kommanditist und Komplementär die KG gründen. Nach der Gründung der Komplementär-GmbH durch die KG erfolgt die Übertragung der Beteiligung des Gründungskomplementärs auf die KG. Der Komplementär wechselt in die Kommanditistenstellung oder tritt ersatzlos aus der KG aus, sodass nur noch die GmbH als Komplementärin verbleibt. Das Übertragungsmodell birgt den Nachteil, dass ein Gesellschafter provisorisch die Stellung des Komplementärs übernehmen und damit die unbeschränkte persönliche (Nach-)Haftung für Verbindlichkeiten der KG (§§ 126 ff. i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB) übernehmen muss.
Die Beteiligung bleibt konstant, da die Komplementär-Beteiligung durch die Einheits-GmbH & Co KG gehalten wird. Der Einfluss auf die Komplementär-GmbH wird durch Beschlussfassungen innerhalb der KG ausgeübt. Veränderungen der Kommanditbeteiligungen wirken sich mittelbar auf die Komplementär-GmbH aus.
Auf Geschäftsführungsebene sind die § 164 Satz 1 und § 170 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Diese besagen, dass die Kommanditisten von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen sind. Die Zuständigkeit liegt vielmehr bei der Komplementärin. Bei der Einheits-GmbH & Co. KG ist die KG alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin und übt das alleinige Stimmrecht in der GmbH-Gesellschafterversammlung aus. Die GmbH vertritt die KG und beherrscht damit letztlich ihre eigene Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer ist in dieser Konstellation seine eigene Kontrollinstanz. Dies kann zu Konflikten zwischen Kommanditisten und Geschäftsführung führen, insbesondere in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung. Die Kautelarpraxis hat daher Regelungsvorschläge zur Erw...