Die Kombination von GmbH und KG in der GmbH & Co. KG kann zu Schwierigkeiten bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen führen. Die unterschiedliche rechtliche Ausgangslage ist der Grund dafür. Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei übertragbar. In der KG ist das anders: Die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie ist daher nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern nicht eine gesonderte Regelung dazu im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde.
Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung. Verträge zur Übertragung von Anteilen an Kommanditgesellschaften können grundsätzlich formfrei geschlossen werden, es sei denn, aus Gründen außerhalb des Gesellschaftsrechts ergibt sich z. B. die notarielle Form (Schenkung, § 518 BGB; Anteils- bzw. Gesellschaftsvermögen besteht aus Immobilien oder macht das wesentliche Vermögen des Gesellschafters aus, § 311b BGB).
Wollen die Gesellschafter verhindern, dass es im Zusammenhang mit dem Eintritt und dem Austritt von Gesellschaftern zu Widersprüchlichkeiten und einem Ungleichgewicht in KG und GmbH kommt, müssen sie einheitliche Regelungen für beide Gesellschaften treffen. Das kann mit unterschiedlichen Gestaltungsvarianten im Gesellschaftsvertrag gelingen:
- So kann z. B. die Übertragung des GmbH-Anteils unter die aufschiebende Bedingung der Übertragung des KG-Anteils an denselben Erwerber gestellt werden (bzw. umgekehrt).
- Mithilfe der sog. Vinkulierung: Hier wird in der GmbH die wirksame Übertragung von Anteilen davon abhängig gemacht, dass die GmbH-Gesellschafter der Übertragung zustimmen. Gleichzeitig wird im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt, dass die Übertragung eines Kommanditanteils nicht der Zustimmung aller, sondern nur noch einer (qualifizierten oder einfachen) Mehrheit der Gesellschafter bedarf.
- Viele Gesellschaften wählen auch die Möglichkeit, ihren Gesellschaftern Vorkaufsrechte bei der Übertragung einzuräumen. Auch solche Regelungen sollten für die GmbH und KG aufeinander abgestimmt getroffen werden.
- In der oben beschriebenen Einheits-GmbH & Co. KG bedarf es für einen konzertierten Gesellschafterwechsel nur der Übertragung von Kommanditanteilen, nicht zugleich von Geschäftsanteilen an der GmbH. Denn GmbH-Gesellschafterin ist die KG selbst.
Form
Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf, wie erwähnt, der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG).
Die Beurkundungspflicht des GmbHG kann auch bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften greifen, nämlich dann, wenn die Anteilsübertragung im rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen stattfindet. Dies ist gerade bei der GmbH & Co. KG regelmäßig der Fall, sodass Notare die Übertragung der Anteile an beiden Gesellschaften i. d. R. in einem zu beurkundenden Vertragswerk zusammenfassen.
Auch aus Gründen außerhalb des Gesellschaftsrechts kann sich die notarielle Form ergeben (Schenkung, § 518 BGB; Anteils- bzw. Gesellschaftsvermögen besteht aus Immobilien oder macht das wesentliche Vermögen des Gesellschafters aus, § 311b BGB). Dann bedarf selbst die Übertragung von Kommanditanteilen an einer Einheits-GmbH & Co. KG der Mitwirkung des Notars.
9.1 Die Aufnahme in die KG
Auch der Eintritt in die KG ist grundsätzlich formfrei, und zwar durch Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen dem Eintretenden und sämtlichen Gesellschaftern, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes Mehrheitserfordernis bestimmt.
Abhängig davon, ob der Eintretende Kommanditist oder Komplementär werden soll, bestimmt sich sein Haftungsrisiko. Ein neu eintretender, persönlich haftender Gesellschafter haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch diejenigen, die vor seinem Eintritt begründet worden sind.
Der neu eintretende und im Handelsregister eingetragene Kommanditist leistet seine Einlage und haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch für die bereits vor seinem Eintritt bestehenden Schulden, nur insoweit, als seine Einlage die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nicht erreicht.
Anders kann die Haftung zu beurteilen sein, wenn der Kommanditist zwar bereits in die Gesellschaft eingetreten ist, er mitsamt seiner Haftsumme jedoch noch nicht im Handelsregister steht. Tritt er als weiterer Gesellschafter in die KG ein, droht ihm nämlich die Haftung als Komplementär für die seit seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, vorausgesetzt, der Gläubiger der Gesellschaft hat keine Kenntnis von dem Beitritt (vgl. § 176 Abs. 2). Diese durch das MoPeG neu gestaltete Vorschrift soll laut Gesetzesbegründung aber nicht die Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen – auch neuen – Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Anteilsinhabers erfassen.
Risiko minimieren
Auch nach der MoPeG-Neuregelung lässt sich das Haftungsrisiko des Kommanditisten für zwischen Eintritt und Handelsregistereintragung entstehende Verbindlichkeiten verhindern, indem der...