Verhältnis der Gesellschafter zu Dritten


Personen- und Kapitalgesellschaften – Verhältnis zu Dritten

Für das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten sind vielseitige Aspekte zu berücksichtigen. Regelungen zu Übertragung und Vererbung von Anteilen sind für Finanzierungsrunden von Start-ups genauso wie für Familiengesellschaften beachtlich. Am bedeutendsten wiegt oftmals die Frage der Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis: Wann und in welcher Form die Gläubiger der Gesellschaft von den Gesellschaftern Zahlung verlangen können, hängt maßgeblich, aber nicht ausschließlich, von der Gesellschaftsform ab.

Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile

Bei der Übertragbarkeit der Anteile, zu Lebzeiten wie auch durch Todesfall, gibt es ebenso erhebliche Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Das Recht der Personengesellschaften geht von enger, persönlicher Mitarbeit der Gesellschafter aus. Eine generelle Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile der persönlich haftenden Gesellschafter ist daher gesetzlich nicht vorgesehen. Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt im gesetzlichen Regelfall zu dessen Ausscheiden (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Der Kommanditanteil ist hingegen nach § 177 HGB gesetzlich vererblich gestellt. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter. Davon abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind möglich und üblich, insbesondere Regelungen, wonach die Übertragung unter Lebenden mit Zustimmung einer Mehrheit in der Gesellschafterversammlung zulässig ist oder die Übertragung an Angehörige keiner Zustimmung bedarf. Ähnliches gilt für die Erbfolge in die Anteile an Personengesellschaften: Durch gesellschaftsvertragliche Abreden können diese Anteile allgemein oder eingeschränkt auch vererbbar gemacht werden. In der Praxis sind Fortsetzungsklauseln, einfache und qualifizierte Nachfolge-, sowie Eintrittsklauseln üblich.

Bei Kapitalgesellschaften sind die Anteile dagegen grundsätzlich frei übertragbar. Einschränkungen der Abtretungsbefugnisse (sog. Vinkulierungen) müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG; § 69 Abs. 2 AktG).

Anteile an Kapitalgesellschaften sind auch grundsätzlich frei vererblich. Abweichende Regelungen sind möglich und verbreitet: Der Gesellschaftsvertrag kann insbesondere vorsehen, dass nur bestimmte Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer nachfolgeberechtigt sind und dass die Anteile bei anderen Nachfolgern eingezogen werden können.

Haftung der Gesellschafter

Die Haftung der Gesellschafter stellt einen der gewichtigsten Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften dar.

Bei Personengesellschaften geht das Gesetz grundsätzlich von einer persönlichen, unbegrenzten Haftung der Gesellschafter aus. Ausnahmen hiervon müssen gesetzlich zugelassen sein, wie z.B. die beschränkte Haftung von Kommanditisten. Im Übrigen kann jeder Gläubiger der Gesellschaft unmittelbar Zahlung von jedem Gesellschafter verlangen, ohne dass er sich vorrangig an die Gesellschaft halten müsste. Dieser Nachteil wird in der Praxis durch hybride Gesellschaftsformen ausgeschlossen, indem in Personengesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter nur beschränkt haftende Kapitalgesellschaften eingesetzt werden, so etwa bei der weit verbreiteten GmbH & Co. KG.

Bei Kapitalgesellschaften haftet allein die Gesellschaft mit ihrem Kapital (Stamm- oder Grundkapital). Gläubiger der Gesellschaft haben – von besonderen Extremfällen abgesehen – keinen Anspruch gegen die Gesellschafter. Das Haftungsrisiko der Gesellschafter ist damit (wie bei Kommanditisten) auf die von ihnen geschuldete Einlage begrenzt.


Weiterer Autor dieses Beitrags ist: Rechtsanwalt Gerhard Manz, ADVANT Beiten Freiburg