Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wird die Gesellschaft aufgelöst. Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG sind deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Eine Liquidation nach §§ 145 ff. HGB findet in diesem Fall nicht statt. Stattdessen wird das Vermögen der KG durch den Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verwaltet und verwertet. Daneben ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Gesellschaft bis zur Vollbeendigung abzuwickeln.

Die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages liegt bei der Komplementär-GmbH und somit bei dem Geschäftsführer, vgl. § 15a Insolvenzordnung.

Zwar hat die Insolvenz der KG zunächst keinen Einfluss auf die Komplementär-GmbH, es ist jedoch davon auszugehen, dass die Insolvenzgründe zeitgleich auch bei dieser erfüllt sind. Die Verpflichtung des Geschäftsführers, die Insolvenz für die GmbH anzumelden, ergibt sich dann ebenfalls aus § 15a Insolvenzordnung.

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