Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 19
Im Anhang der Komplementär-GmbH sind anzugeben: Name, Sitz, Registergericht, HR-Nr. sowie Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist. Unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 HGB können diese Angaben unterbleiben; auch eine Aufstellung des Anteilsbesitzes ist möglich.
Im Anhang der GmbH & Co. KG sind Name, Sitz, Registergericht, HR-Nr. und Sitz der Gesellschaften, die persönlich haftende Gesellschafter sind, sowie deren gezeichnetes Kapital anzugeben.
Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn sie unter der Bilanz nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB angeben:
- Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB,
- Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane.
Bei besonderen Umständen sind zusätzliche Angaben gemäß § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB unter der Bilanz zu machen, z. B. Angabepflichten zu Alt-Pensionszusagen nach Art. 28 EGHGB.
Rz. 20
Eine mittelgroße und eine große GmbH & Co. KG müssen zum Jahresabschluss einen Lagebericht aufstellen.
Rz. 21
§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses von den Gesellschaftern und der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt werden. § 318 Abs. 1 Satz 2 HGB regelt, dass bei einer GmbH und bei einer GmbH & Co. KG durch den Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt werden kann. Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei einer mittelgroßen GmbH & Co. KG kann es auch ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft sein.
Rz. 22
Die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB sind gem. § 264a HGB auch auf die GmbH & Co. KG anzuwenden. Allerdings variieren der Umfang und die Struktur der beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichenden Dokumente in Abhängigkeit von der jeweiligen Unternehmensgröße:
Kleinstunternehmen können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können auch Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Kleine Gesellschaften können nach § 326 HGB eine verkürzte Bilanz und den Anhang ohne Erläuterungen zur GuV beim Registergericht einreichen. Damit werden wesentliche Details, die einem fremden Dritten Einblick in das Unternehmen geben können, zurückgehalten (Details der Bilanzstruktur, fehlende GuV und Anhangangaben zur GuV).
Mittlere Gesellschaften sind gem. § 325 Abs. 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang), den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers, den Lagebericht, ggf. den Bericht des Aufsichtsrats und die Beschlüsse über die Ergebnisverwendung beim Bundesanzeiger einzureichen. Als größenabhängige Erleichterung ist es ihnen jedoch gemäß § 327 HGB gestattet, eine modifizierte verkürzte Bilanz einzureichen. Ferner kann im Anhang auf bestimmte Angaben verzichtet werden.
Große Gesellschaften haben grundsätzlich die gleichen Unterlagen beim Bundesanzeiger einzureichen wie die mittleren Gesellschaften, allerdings mit dem Unterschied, dass ihnen keine größenabhängigen Erleichterungen gewährt werden.
Darüber hinaus befreit § 264b HGB eine offenlegungspflichtige GmbH & Co. KG von der Pflicht zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften, wenn das Unternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens (mit Sitz in der EU oder in EWR) oder eines anderen Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter ist, einbezogen wird und dieser Konzernabschluss nach den einschlägigen Vorschriften aufgestellt, geprüft und offen gelegt und im Anhang von dem Mutterunternehmen auf die spezielle Befreiung nach § 264b HGB hingewiesen wird. Zusätzlich hat die GmbH & Co. KG im elektronischen Bundesanzeiger unter Angabe ihres Mutterunternehmens auf die Befreiung gem. § 264b HGB hinzuweisen.
Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht ist gem. § 335 HGB vom Bundesamt für Justiz gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen.
Rz. 23
Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von 6 Wochen ab Zugang des Schreibens den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, das mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR beträgt. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des bisherigen Verfahrens auferlegt (100 EUR zzgl. 3,50 EUR Zustellauslagen). Diese Verfahrenskosten sind auch dann zu bezahlen, wenn die fehlenden Unterlagen innerhalb der 6-Wochenfrist eingereicht werden....