Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 35
Nach § 264c Abs. 4 HGB sind Anteile an Komplementär-Gesellschaften "in der Bilanz auf der Aktiv-Seite unter den Posten 'A. III 1' oder 'A. III 3' auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrages nach dem Posten 'Eigenkapital' ein Sonderposten unter der Bezeichnung 'Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile' zu bilden ist."
Der gesetzlichen Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass im Fall der typischen GmbH & Co. KG, bei der die GmbH außer dem KG-Anteil keine eigenen Vermögenswerte besitzt und die Kommanditgesellschaft im Wege der Rückbeteiligung einen Anteil an der Komplementär-GmbH hält, der Anteil der KG an der Komplementär-GmbH bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Teil des eigenen Geschäftswertes der KG enthält. Die Angabe einer solchen Beteiligung scheint ebenso zweckmäßig wie die Bildung eines passivischen Sonderpostens im Eigenkapital in entsprechender Höhe. Die Bedeutung dieses passivischen Sonderpostens, der eine mit dem Recht der Personenhandelsgesellschaften nur schwer vereinbare ausschüttungsgesperrte Rücklage ersetzt, ergibt sich dabei aus folgendem Beispiel: Im Fall einer wechselseitigen Beteiligung würde die Personenhandelsgesellschaft die Beteiligung an der GmbH mit den Anschaffungskosten z. B. in Höhe von einer Million EUR aktivieren. Verwendet die persönlich haftende GmbH die erhaltene eine Million EUR, um einer Einlagenverpflichtung in Höhe dieses Betrags bei der Personenhandelsgesellschaft nachzukommen, würde die Einzahlung bei der Personenhandelsgesellschaft aktiviert und ein entsprechender Kapitalanteil der Komplementär-GmbH auf der Passivseite ausgewiesen werden. Diese Form der Bilanzierung hätte zur Folge, dass sich das Eigenkapital der Personengesellschaft um eine Million EUR erhöhen würde, ohne dass die Beteiligung von einer Million EUR an der Komplementär-GmbH abgeschrieben würde. Derartiges zu vermeiden, ist der Sinn und Zweck des § 272 Abs. 4 HGB. Da in entsprechender Anwendung des § 71d AktG Anteile einer Gesellschaft, die ein abhängiges oder ein im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen erwirbt, als eigene Anteile gelten, muss bei § 272 Abs. 4 HGB zumindest durch Neutralisierung Rechnung getragen werden, damit eine "wundersame" Kapitalvermehrung vermieden wird.
Rz. 36
vorläufig frei