Die X-GmbH & Co. KG, die zur Körperschaftbesteuerung nach § 1a KStG optiert hat, weist in ihrer Übertragungsbilanz i. S. v. § 9 Satz 2 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KStG (= 31.12.2023) für den Kommanditisten A ein Kapitalkonto von 100.000 EUR (Festkapital: 25.000 EUR; variables Kapitalkonto II: 75.000 EUR) sowie für den Kommanditisten B ein Kapitalkonto von 200.000 EUR (Festkapitalkonto: 25.000 EUR, variables Kapitalkonto II: 175.000 EUR) aus. A ist Eigentümer eines Grundstücks (Buchwert 100.000 EUR, gemeiner Wert 300.000 EUR), welches an die GmbH & Co. KG verpachtet ist und dort als Betriebsgrundstück fungiert; so ist funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen A und B jeweils zu 50 % an der Kpl.-GmbH beteiligt. Die Eröffnungsbilanz der optierenden Gesellschaft zum 31.12.2023 zeigt folgendes Bild:
Aktiva |
Passiva |
Grundstück |
100.000 EUR |
Einlagekonto A |
200.000 EUR |
Verschiedene Aktiva |
300.000 EUR |
Einlagekonto B |
200.000 EUR |
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400.000 EUR |
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400.000 EUR |
Das Beispiel geht davon aus, dass die X-GmbH & Co. KG im Zuge des fiktiven Formwechsels rechtzeitig den Antrag auf Buchwertfortführung nach § 25 i. V. m. § 20 Abs. 2 UmwStG gestellt hat. Damit gilt gem. § 20 Abs. 3 UmwStG der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Die Anschaffungskosten für die Anteile an der optierenden Gesellschaft betragen für A somit 200.000 EUR (inkl. Sonderbetriebsvermögen) sowie für B 200.000 EUR.
Der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto beträgt 400.000 EUR und ist zum steuerlichen Einbringungszeitpunkt, also zum 31.12.2023, zu erfassen.
Das Beispiel unterstellt, dass A sein bisher zum Sonderbetriebsvermögen gehörendes Grundstück nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG in das Gesamthandsvermögen der KG übertragen hat.
Auch wenn A seinen Anteil an der Kpl.-GmbH (= ebenfalls funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen) nicht in die KG einbringen würde, also im Privatbesitz behält, ist dies für die Buchwertfortführung nicht schädlich. Aus dem Wachstumschancengesetz (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KStG) ergibt sich, dass die Zurückbehaltung der Beteiligung an einer Komplementärin der optierenden Gesellschaft der Anwendung des Buchwertprivilegs i. S. d. § 25 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 UmwStG nicht entgegensteht. Eine steuerneutrale Ausübung der Option wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die als funktional notwendige Sonderbetriebsvermögen zu behandelnde Beteiligung an der Kpl.-GmbH nicht mitübertragen wird.