6.1 Sorgfaltspflichten und übernommene Arbeitgeberpflichten
Der Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers ist in § 43 GmbHG festlegt. Danach hat der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns einzuhalten. Er haftet unbeschränkt persönlich mit seinem Privatvermögen, wenn er hiergegen verstößt.
Trotzdem sollten seine Sorgfaltspflichten, ebenso wie seine sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten und die Pflichten nach der Rechnungslegung des Geschäftsführers in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden. Auch wenn sich diese wichtigen Pflichten aus dem Gesetz ergeben und nicht durch die Aufnahme in den Anstellungsvertrag begründet werden, empfiehlt sich eine Wiederholung (= deklaratorisch), damit der Geschäftsführer sie vor Augen hat.
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§ 6 Pflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
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(1) |
Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Er wird seine gesamten Erfahrungen und Kenntnisse einbringen. |
(2) |
Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers sowohl in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher als auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht wahr. |
(3) |
Der Geschäftsführer hat innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- u. Verlustrechnung) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und mit einem von ihm anzufertigenden Geschäftsbericht jedem Gesellschafter zu übersenden. |
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6.2 Berichtspflicht
Nicht deklaratorisch, sondern pflichtbegründend ist die Aufnahme einer regelmäßigen Berichtspflicht in den Anstellungsvertrag. Diese kann je nach den Bedürfnissen des Einzelfalls weiter konkretisiert werden. Insbesondere können Zeitpunkte festgelegt werden, in denen die Berichte zu erstellen sind, z. B. Monats- bzw. Quartalsberichte.
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(4) |
Der Geschäftsbericht enthält Angaben über den Geschäftsverlauf, insbesondere über die Umsatzentwicklung, den Auftragsbestand, die entstandenen Kosten sowie den Personalstand. |
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6.3 Vereinbarung zur Begrenzung der Haftung des Geschäftsführers
Die Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers sind beträchtlich, besonders in Anbetracht dessen, dass er häufig nicht der eigentlich Unternehmende und damit am Gewinn der Unternehmung nur begrenzt beteiligt ist. Es liegt daher aus seiner Sicht nahe zu versuchen, diese Risiken im Rahmen des Anstellungsvertrags zu begrenzen. Die unter § 6 a im folgenden aufgeführten Vereinbarungen zur Minimierung der Haftung sind allerdings nur im Einzelfall gegenüber der Gesellschaft durchsetzbar.
Haftpflichtversicherung oder Haftungsprivilegierung
Der Geschäftsführer sollte sich überlegen, ob er entweder darauf drängt, dass zu seinen Gunsten eine Geschäftsführer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, oder aber dass eine Haftungsprivilegierung, etwa der Ausschluss von einfacher Fahrlässigkeit, vereinbart wird.
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§ 6a Besondere Vereinbarungen zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
– bei Bedarf –
(noch § 6a) Vereinbarung des Arbeitnehmerhaftungsprivilegs/der Freizeichnungsklauseln
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Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH richtet sich nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Oder: Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht für Schäden, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. |
Folgender Satz sollte ferner ergänzt werden, damit die Gefahr, dass die Regelung insgesamt unwirksam ist, minimiert wird:
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Wurde der Anspruch zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung zum Zeitpunkt seiner Entstehung benötigt, was bei einer Krise (gem. § 32a Abs. 1 GmbHG, Fassung v. 31.10.2008), Unterbilanz oder Insolvenzreife der Gesellschaft zu vermuten ist, bleibt es bezüglich der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei der gesetzlichen Regelung. Dies gilt jedoch nicht, wenn und insoweit zum Zeitpunkt der Geltendmachung (= Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) der Anspruch zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich ist. |
6.3.1 Haftungsprivilegierung
Sie kann durch eine für den Geschäftsführer günstige Beweislastverteilung
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(noch § 6a) Abweichende Beweislastverteilung
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Die GmbH hat im Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich des Verschuldens darzulegen und zu beweisen. |
sowie durch die Vereinbarung einer Ausschlussfrist zusätzlich flankiert werden.
(noch § 6a) Vereinbarung einer Ausschlussfrist
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Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag und dem organschaftlichen Geschäftsführerverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – können nur binnen einer Frist von sechs Monaten ab Kündigung des Geschäftsführervertrags geltend gemacht werden. Die Geltendmachung bedarf der Schriftform. |
6.3.2 Entlastung
Ebenfalls denkbar wäre die Vereinbarung einer Regelung, wonach einmal jährlich dem Geschäftsführer Entlastung zu erteilen ist, worauf der ...