Zusammenfassung
Gerät eine GmbH in die Krise, sind die Aufmerksamkeit und die Übersicht des Geschäftsführers besonders gefragt. Mit den geeigneten Maßnahmen zur rechten Zeit kann er versuchen, die angeschlagene Gesellschaft vor der Insolvenz zu retten. Dabei muss er seine gesteigerten Informations-, Sanierungs- und sonstigen Krisenpflichten beachten. Begeht er Fehler, drohen ihm erhebliche Gefahren in Form persönlicher Haftung und Strafbarkeit. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick.
1 Pflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Krise
Gerät die GmbH wirtschaftlich ins Abseits, muss der Geschäftsführer unverzüglich reagieren. Er hat:
- die Finanzen, vor allem die Liquidität der Gesellschaft ständig zu überwachen;
- sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 bzw. 6 Wochen nach Eintritt Insolvenzantrag zu stellen;
- dafür zu sorgen, dass Auszahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife unterbleiben, die die Insolvenzmasse schmälern.
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Balanceakt
Kommt der Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nach, gerät er persönlich entweder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten in die Haftung. Hierin liegt die Kunst und die Schwierigkeit der Aufgabenbewältigung in der Unternehmenskrise: Der Geschäftsführer bewegt sich auf dem schmalen Grat zwischen der Verpflichtung einerseits die Interessen der Gesellschaft zu vertreten und andererseits Gläubigerinteressen zu wahren.
1.1 Überwachung der Gesellschaft
Eine der grundlegendsten Pflichten des GmbH-Geschäftsführers – nicht nur in der Krise – besteht darin, über die wirtschaftliche Unternehmenslage informiert zu sein (vgl. § 43 Abs. 1 GmbHG). In der Krise und in ihrem Vorfeld steigern sich die Anforderungen an den Geschäftsführer: Er muss nun noch sorgfältiger die wirtschaftliche Lage überwachen und ggf. in kurzen Abständen Vermögensstatus und Bilanzen erstellen. Um das zu gewährleisten, muss der Geschäftsführer ein betriebliches Rechnungswesen installieren, das die ständige Überwachung der Finanzen der Gesellschaft ermöglicht.
1.2 Stellung des Insolvenzantrags
Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder gerät sie in den Status der Überschuldung, hat der Geschäftsführer nach § 15a Abs. 2 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Einritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen nach Überschuldung zwingend einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine strafrechtlich relevante Insolvenzverschleppung dar. Liegt hingegen nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, kann Insolvenzantrag gestellt werden, muss aber nicht.
1.2.1 Insolvenzreife
Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn die Gesellschaft voraussichtlich dauernd und nicht nur vorübergehend außer Stande ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und deshalb fällige Zahlungspflichten nicht erfüllt (vgl. § 17 Abs. 2 InsO). Diese Definition hat der BGH in ständiger Rechtsprechung mit Leben gefüllt und bestimmt, dass von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, wenn eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke von 10 % oder mehr besteht und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, dies im Prognosezeitraum von 12 Monaten (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO n. F.). Die Überschuldung ist mit einer speziellen Überschuldungsbilanz festzustellen, die im Verhältnis zu einer Jahresbilanz Besonderheiten aufweist und deshalb vom insoweit unkundigen Geschäftsführer am besten in die Hände eines dafür Sachverständigen gegeben wird. Außerdem bedarf es neben der Überschuldungsbilanz einer Liquiditätsprognose für die kommenden 12 Monate, also den Prognosezeitraum, es muss abgeschätzt werden, welche Zahlungseingänge und welche Zahlungsabflüsse erfolgen.
Unverzügliche Einschaltung eines Beraters bei Unsicherheit
Hat der Geschäftsführer selbst keine ausreichenden persönlichen Kenntnisse, um zu entscheiden, ob er Insolvenzantrag stellen muss oder nicht, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen. Nach Auftragserteilung muss er auf die unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken. Der Einschätzung der sachverständigen Person muss sodann eine eigene Plausibilitätsprüfung folgen, die das Ergebnis bestätigt. Erst dann darf dem Rat gefolgt werden.
Der folgende Überblick zeigt Ihnen die einzelnen Schritte des Insolvenzverfahrens:
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