Da die Gesellschafter einer GmbH im Grundsatz nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft haften, nehmen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung die Grundsätze der Kapitalaufbringung und -erhaltung besonders ernst: Wenn schon der Gesellschafter nicht persönlich haftet, muss wenigstens sichergestellt sein, dass das versprochene Stammkapital in voller Höhe effektiv in das Gesellschaftsvermögen geleistet wird und dort zugunsten der Gläubiger zur Verfügung steht. Es müssen also erstens die Aufbringung des Kapitals und zweitens die Erhaltung desselben im Gläubigerinteresse gesichert sein.
2.1 Haftung bei Verstößen gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung
Eine GmbH muss mindestens ein Stammkapital von 25.000 EUR aufweisen. Diese Summe wird in den meisten Fällen viel zu gering sein, um einen Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen. So lassen sich z. B. weder eine Fluggesellschaft noch etwa ein Produktionsbetrieb mit einem Kapital von 25.000 EUR betreiben. Die Gesellschafter werden daher i. d. R. ein höheres Stammkapital festsetzen oder andere Finanzierungsquellen nutzen. So können sie etwa weitere Eigenmittel in die Rücklagen einbringen oder Fremdkapital in Form von Darlehen beschaffen. Diese Darlehensgewährung kann von Dritten oder von den Gesellschaftern selbst erfolgen (so genannte Gesellschafterdarlehen). Bei der Aufnahme der Darlehen bei Dritten wird eine Besicherung durch von den Gesellschaftern zu stellende Sicherheiten (Bürgschaften, Grundschulden) erforderlich sein. Eine Verpflichtung zur Festsetzung eines im Verhältnis zum Geschäftszweck angemessenen Stammkapitals besteht aber nach ganz herrschender Ansicht nicht.
Das versprochene Stammkapital muss effektiv zugunsten der Gläubiger aufgebracht werden. Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Schutzmechanismen eingeführt, die sicherstellen sollen, dass die versprochenen Stammeinlagen tatsächlich in das Gesellschaftsvermögen geleistet werden. So ist etwa bei der Leistung von Sacheinlagen ein Sachgründungsbericht zu erstellen, der es dem Handelsregister ermöglichen soll, eine Prüfung vorzunehmen, ob die Sacheinlagen tatsächlich werthaltig sind.
Mindestbeitrag 12.500 EUR
Bareinlagen, d. h. Einlagen in Geld, sind in Höhe von 25 % sofort, also spätestens bis zur Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung beim Handelsregister, in das Gesellschaftsvermögen zu leisten. Mindestens ist bei Gründung der GmbH ein Betrag in Höhe von 12.500 EUR aufzubringen.
Machen die Gesellschafter hinsichtlich der Leistung der Einlagen im Gesellschaftsvertrag oder im Sachgründungsbericht falsche Angaben, trifft sie gem. § 9a GmbHG die so genannte Gründerhaftung. Wird eine Sacheinlage überbewertet, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags, d. h. in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem angegebenen Wert, eine Bareinlage zu leisten (siehe § 9 GmbHG). Die Aufbringung des Stammkapitals ist damit besonders geschützt. Werden von den Geschäftsführern oder den Gesellschaftern gegenüber dem Handelsregister hinsichtlich der Übernahme der Stammeinlagen, der Verwendung der eingezahlten Beträge, der Sacheinlagen oder des Gründungsaufwands falsche Angaben gemacht, stellt dies sogar eine Straftat dar (§ 82 GmbHG).
2.1.1 Keine Befreiung von der Verpflichtung zur Einlageleistung
Grundsätzlich kann sich ein Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage nicht befreien. Auch eine Aufrechnung gegen die Einlageverpflichtung mit einer Forderung, die er gegen die Gesellschaft hat, ist unzulässig (§ 19 Abs. 2 GmbHG).
Selbst durch eine Übertragung des Geschäftsanteils an einen Dritten wird der Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Einlageleistung nicht endgültig frei. Zwar ist jetzt in erster Linie der neue Gesellschafter verpflichtet, die Stammeinlage einzuzahlen. Ist diese von dem neuen Gesellschafter jedoch nicht zu erlangen, hat die Gesellschaft unter Einhaltung bestimmter Formalien die Möglichkeit, den Geschäftsanteil des säumigen Gesellschafters für verlustig zu erklären. Damit bleibt zwar immer noch der neue Gesellschafter zur Leistung der Stammeinlage verpflichtet, daneben besteht jedoch eine Haftung der Rechtsvorgänger, d. h. der früheren Gesellschafter (§ 22 Abs. 1 GmbHG).
Es besteht also eine sogenannte Regressschuld des ehemaligen Gesellschafters. Dieser erwirbt gegen Zahlung der offenen Einlageschuld den Anteil des säumigen Gesellschafters (§ 22 Abs. 4 GmbHG). Ist die rückständige Einlage auch vom ehemaligen Gesellschafter nicht zu erlangen, besteht noch die Möglichkeit, den Geschäftsanteil zu versteigern, wobei dann der Versteigerungserlös an die Stelle der rückständigen Einlage tritt. Damit wird auch der ehemalige Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage, also von seiner Regressschuld, befreit. Wird der Anteil nicht verwertet, bleibt auch der Rechtsvorgänger des aktuellen Gesellschafters in der Haftung. Der zuletzt säumige Gesellschafter, dessen Anteil für verlustig erklärt und anschließend versteigert worden ist, bleibt weiterhin für eine Differenz verhaftet. Die anderen aktuellen Gesellscha...